Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 21/19 R

Verhandlungstermin 17.06.2020 13:30 Uhr

Terminvorschau

E.T. KG ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 1 Beigeladene
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erstattungsanspruch des beklagten Rentenversicherungsträgers aufgrund überzahlter Rente. Nach dem Tod der Versicherten im Juli 2012 wurde auf deren Konto bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auch noch die monatliche Rente in Höhe von jeweils 1470,91 Euro für August und September überwiesen. Die Klägerin als Verwalterin der Mietwohnung der Versicherten buchte vom selben Konto am 2.8.2012 und am 4.9.2012 jeweils einen Betrag in Höhe von 757,87 Euro im Lastschriftverfahren ab. Nach Kenntnisnahme vom Tod der Versicherten am 4.9.2012 forderte die Beklagte die Rücküberweisung der überzahlten Rente von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Diese überwies, da nach Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 5.9.2012 ein Kontoguthaben in Höhe von 916,02 Euro bestand, einen Teilbetrag zurück. Am 2.10.2012 wurde zur Abwicklung des Nachlasses der Versicherten ein Nachlasspfleger bestellt. In der Folge wurde die Lastschrift zum Einzug der Septembermiete zurückgegeben und das Konto der Klägerin am 14.11.2012 "wegen Widerspruchs" mit einem entsprechenden Betrag belastet.

Die Beklagte forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 18.12.2013 einen Betrag in Höhe von 1515,74 Euro (Miete August und September 2012) wegen überzahlter Rente zurück. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, soweit die Rückzahlung der Miete für den Monat September 2012 in Höhe von 757,87 Euro gefordert wurde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klage vor dem SG Erfolg gehabt. Das SG hat die angegriffene Entscheidung der Beklagten in dem angefochtenen Umfang aufgehoben, weil sich die Beklagte vorrangig an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hätte wenden müssen (Gerichtsbescheid vom 7.9.2018). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat offen gelassen, ob die Beklagte vorrangig die Rücküberweisung der überzahlten Rente von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hätte verlangen müssen oder ob sich diese berechtigterweise auf eine anderweitige Verfügung iSv § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI hat berufen können. Jedenfalls habe die Beklagte die Klägerin nicht als mittelbare Geldleistungsempfängerin in Anspruch nehmen dürfen. Dies folge aus den Besonderheiten des Lastschriftverfahrens jedenfalls dann, wenn eine bankrechtlich wirksame Rückbuchung vom Gläubigerkonto erfolgt sei (Urteil vom 29.10.2019).

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI und von § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI. Eine vorrangige Rücküberweisungspflicht der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe nicht bestanden. Die Klägerin sei als Empfängerin des Betrages in Höhe von 757,87 Euro zur Erstattung verpflichtet, weil (auch) infolge dieser Verfügung das Guthaben für die Rücküberweisung des Rentenbetrages nicht mehr ausgereicht habe.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 51 R 464/14, 07.09.2018
Landessozialgericht Hamburg - L 3 R 80/19, 29.10.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 20/20.

Terminbericht

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Das LSG hat zu Recht ihre Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin besteht nicht.

Ein Anspruch aus § 118 Abs 4 SGB VI scheitert daran, dass ein vorrangiger Anspruch aus § 118 Abs 3 SGB VI auf Rücküberweisung der überzahlten Rente gegen das beigeladene Geldinstitut besteht. Dieses kann sich nicht auf eine anderweitige Verfügung iSv § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI berufen. Zwar war nach dem Tod der Versicherten die Miete für September am 4.9.2012 per Einzugsermächtigungs-Lastschrift zugunsten der Klägerin eingezogen worden. Nach Bestellung eines Nachlasspflegers erfolgte jedoch eine Rückbuchung. Dadurch wurde das Konto wieder auf den Stand gebracht, auf dem es sich ohne Belastung durch die Zahlung an jenem Tag befunden hätte. Zum Zeitpunkt der Rückforderung am 5.9.2012 war deshalb ein abgeschlossenes Zahlungsgeschäft als anderweitige Verfügung nicht gegeben. Der Beklagten hätte sich, nachdem sie im November 2012 Kenntnis von der Bestellung des Nachlassverwalters hatte, eine erneute Nachfrage bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aufdrängen müssen. Diese hätte auch Auskunft über zwischenzeitlich erfolgte Rückbuchungen erteilen müssen, die auf einen Zeitpunkt vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens zurückwirkten. Das entspricht ihrer Darlegungslast zur Vornahme einer "anderweitigen Verfügung" iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI und damit zur Begründung eines Auszahlungseinwands.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 20/20.

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