Verhandlung B 3 KS 1/19 R - Der Termin wurde aufgehoben.
Verhandlungstermin
18.06.2020 10:00 Uhr
Terminvorschau
Die Beteiligten haben auf Vorschlag der Berufsrichter des Senats einen Vergleich zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossen.
M. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, beigeladen: 1. M., 2. Künstlersozialkasse bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
Die klagende GmbH betreibt ein Unternehmen, welches seit 2002 im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand "Konzeption und Beratung auf dem Gebiet des Corporate-ldentity-Designs, der Werbung, der Mediengestaltung und Medientechnik" eingetragen war. Im Dezember 2013 wurde der Unternehmensgegenstand ergänzt um den Zusatz "sowie ausführungsjournalistische Tätigkeiten (ua Pressearbeit, Mediaproduktion)". Die Klägerin beschäftigt in insgesamt sieben Abteilungen regelmäßig zwischen 20 und 25 Mitarbeiter (Beratung, Projektmanagement, Kreation Digital, Kreation Text sowie drei Abteilungen für kreatives Design). Der Beigeladene zu 1., der Kunst- und Medienwissenschaften sowie Kommunikationsdesign studiert hat, ist einer von zwei einzelvertretungsberechtigten GesellschafterGeschäftsführern der Klägerin und verfügt über einen Gesellschaftsanteil von 60 %. Er hat die disziplinarische Führung bezüglich aller Mitarbeiter sowie die fachliche Führung über die Kreativ-Abteilungen mit Ausnahme "Kreation Text".
Im Anschluss an eine im April 2015 durchgeführte Betriebsprüfung stellte die Beklagte für den Prüfzeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2013 die Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG fest und forderte insoweit Abgaben iHv 105 037,94 Euro bezogen auf das an den Beigeladenen zu 1. gezahlte Geschäftsführergehalt nach. Er habe als selbstständiger GmbH-Geschäftsführer die geistige Oberleitung über die künstlerischen/publizistischen Leistungen der - dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zuzuordnenden - strategischen Kommunikationsberatung der Klägerin gehabt.
Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Klägerin betreibe ein Unternehmen der - begrifflich weit zu fassenden - Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte iS von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG. Der Beigeladene zu 1. habe für sie in der genannten Zeit als Selbstständiger gesamtschauend schwerpunktmäßig eine künstlerische/publizistische Tätigkeit iS des KSVG ausgeübt. Eine Aufteilung in künstlerische/publizistische einerseits und nicht abgabepflichtige administrative Anteile andererseits sei nicht vorzunehmen. Aufgrund des Internetauftritts der Klägerin und der von ihr vorgenommenen markenstrategischen Beratungen stehe fest, dass die vom Beigeladenen zu 1. erbrachten Beratungsleistungen seine maßgebliche Tätigkeit sei. Nach der internen Kompetenzverteilung in der GmbH sei von der fachlichen Aufsicht des Beigeladenen zu 1. über nahezu alle Kreativabteilungen auszugehen. Er habe im Leistungsportfolio eine beherrschende Führungs- und Leitungsfunktion hinsichtlich der Kreativleistungen eingenommen und sei am kreativen Wertschöpfungsprozess selbst maßgeblich beteiligt gewesen. Ob eine Änderung des Unternehmenszwecks der Klägerin und die geänderte Handelsregistereintragung ab September 2017 später zu einer Änderung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. geführt habe, könne offen bleiben.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 25 KSVG sowie der Amtsaufklärungspflicht des § 103 SGG durch das LSG. Es habe fehlerhaft allein vom im Handelsregister genannten Geschäftsfeld der GmbH darauf geschlossen, dass die vom Beigeladenen zu 1. verrichtete Tätigkeit künstlerischer/publizistischer Art iS des KSVG gewesen sei und dass er dafür Entgelte bezogen habe. Tatsächlich habe der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in - nicht der Abgabepflicht unterliegenden - Beratungen bei den Kunden und im administrativen Bereich gelegen. Die vom LSG vorgenommene Einordnung überdehne den Anwendungsbereich des KSVG und werde dem Schutzzweck dieses Gesetzes nicht mehr gerecht.
Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 27 R 797/16, 21.07.2017
Bayerisches Landessozialgericht - L 6 R 5129/17, 21.11.2018
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Terminbericht
Der Termin in dieser Sache ist aufgehoben worden. Die Beteiligten hatten zuvor auf Vorschlag der Berufsrichter des Senats einen Vergleich zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossen.
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