Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 P 1/19 R

Verhandlungstermin 18.06.2020 12:00 Uhr

Terminvorschau

Diakonie G. e.V. ./. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Der Kläger betreibt als eingetragener Verein vollstationäre Pflegeeinrichtungen an verschiedenen Standorten in Mecklenburg-Vorpommern (M-V). Drei Pflegeheime wurden von 1991 bis 1995 errichtet. Die Investitionskosten des Klägers wurden ua durch Fördermittel nach dem Landesrecht bezuschusst. Die Fördermittelbescheide enthielten Zweckbindungszeiträume von 25 bzw 50 Jahren nach Fertigstellung der Einrichtung. Ende 2003/Anfang 2004 beantragte der Kläger beim Sozialministerium M-V (= Funktionsvorgänger des beklagten Landesamtes) die Zustimmung zur beabsichtigten gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen und zur Umlage auf die Pflegeheimbewohner für Zeiträume ab 1.1.2004 nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI (sog Investitionsumlagen). Das Sozialministerium stimmte in allen Fällen den Berechnungen je Pflegeplatz in der jeweiligen Einrichtung nur in geringerer Höhe zu als beantragt (Bescheide aus den Jahren 2004 und 2005). Die Verminderungen erfolgten im Wesentlichen mit der Begründung, dass das ab 2004 geltende Landespflegegesetz M-V Höchstbeträge für Investitionsumlagen bei Gebäuden und für deren Ausstattung vorsehe.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG diese Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung der Zustimmungsanträge verurteilt, weil eine rückwirkende Anwendung von Höchstbeträgen ausscheide und die Umlegung von nach altem Recht geförderten Investitionen nicht zustimmungspflichtig sei. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und (nur) den - auf die Aufhebung der Bescheide (und eines weiteren Bescheids aus dem Jahr 2018) gerichteten - Hauptantrag des Klägers im Wege eines Teilurteils abgewiesen: Das Teilurteil habe nach § 202 SGG iVm § 301 ZPO ergehen dürfen. Der Kläger sei inzwischen der Ansicht, dass für die Umlegung von Investitionskosten auf die Heimbewohner gar keine Zustimmung des Ministeriums nach § 82 Abs 3 SGB XI erforderlich sei, sondern nur eine Anzeigepflicht nach § 82 Abs 4 SGB XI bestehe. Da es für die Entscheidung dieser Frage der vom Kläger hilfsweise begehrten Zustimmung des Beklagten zur Umlegung in der beantragten Höhe nicht bedürfe, sei die Abtrennung des Hilfsantrags prozessrechtlich ordnungsgemäß. Der - mithin allein den Streitgegenstand des Teilurteils bildende - Hauptantrag sei jedoch unbegründet, da die Zustimmungspflicht nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI solange bestehe, wie die Pflegeeinrichtungen nach Landesrecht gefördert würden. Von Letzterem sei auszugehen, solange durch öffentliche Zuschüsse geförderte Wirtschaftsgüter steuerrechtlich noch nicht vollständig abgeschrieben und insoweit Gegenstand der gesondert berechneten Investitionsaufwendungen seien. Das sei hier der Fall, weil bei allen drei Einrichtungen noch eine landesrechtlich verbindliche 50-jährige lineare Abschreibung auf Gebäude laufe. Es sei entscheidend, ob die Einrichtung tatsächlich landesrechtlich gefördert worden sei und noch als gefördert gelte. Allein diese Auslegung verhindere entsprechend der Intention des Gesetzes eine Doppelförderung von Einrichtungen durch öffentliche Mittel einerseits und durch die Umlage von zu tragenden Investitionsaufwendungen auf Pflegeheimbewohner andererseits.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts durch das Teilurteil. Entgegen der Ansicht des LSG bestehe für die Investitionsumlagen nur eine Anzeigepflicht nach § 82 Abs 4 SGB XI. Dafür spreche der "präsentisch" formulierte Wortlaut "gefördert werden" in der Norm, der auf das Erfordernis einer "gegenwärtigen" Förderung nach Landesrecht schließen lasse, die hier nicht vorliege. Öffentliche Fördermaßnahmen dürften nicht dauerhaft einschränkende Wirkungen für die Refinanzierung betriebsnotwendiger Investitionen haben. Die bloße Anzeigepflicht biete hinreichende behördliche Kontrollmöglichkeiten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Stralsund - S 1 P 15/04, 15.01.2009
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern - L 6 P 2/09, 29.05.2019

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Terminbericht

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit durch einen in der mündlichen Verhandlung auf Anraten des Senats geschlossenen Vergleich beendet.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 21/20.

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