Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 4/18 R

Verhandlungstermin 23.06.2020 14:30 Uhr

Terminvorschau

temP. R & G GmbH ./. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für das Beitragsjahr 2012 einen Beitragszuschlag in Höhe von 22 690,11 EUR erheben darf. Die Klägerin bietet Personaldienstleistungen an. Die Beklagte veranlagte die Klägerin ab dem Jahr 2011 zu den Gefahrtarifstellen 15.1 ("Zeitarbeit - Beschäftigte in Dienstleistungs- u Stammpersonal") und 15.2 ("Zeitarbeit - Beschäftigte in allen anderen Bereichen") und setzte für das Jahr 2012 einen Beitrag in Höhe von zuletzt 226 901,09 EUR fest. Am 5.12.2011 erlitt der bei der Klägerin beschäftigte A. Z. einen Arbeitsunfall, wobei er im Lager eines Kunden verbotswidrig einen Gang betreten hatte. Die Beklagte bewilligte eine Rente und zahlte im Jahr 2012 Rentenleistungen iHv ca 350 EUR aus. Zudem wendete sie im Jahr 2012 insgesamt 37 821,41 EUR für Heilbehandlungen und sonstige Kosten auf. Nach Anhörung erhob die Beklagte für das Jahr 2012 einen Beitragszuschlag in Höhe von 22 690,11 EUR. Dabei berücksichtigte sie den Unfall des A. Z. mit 50 Belastungspunkten. Die Klage blieb zunächst vor dem SG erfolglos. Das LSG hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und den Beitragszuschlagsbescheid aufgehoben. § 29 der Satzung verstoße gegen Art 3 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Satzungsregelung führe zu Wertungswidersprüchen und zu zufälligen bzw willkürlichen Ergebnissen. Zeitlich befristete Renten würden unbefristeten Renten gleichgestellt. Andererseits würden Renten bei einem ggf lebenslangen Bezug nicht berücksichtigt, wenn die Zahlungen den Wert von 10 000,00 EUR gerade im Beitragsjahr nicht erreichten. Die Höhe der Kosten sei von Zufälligkeiten (Auszahlungszeitpunkt und Arbeitsverdienst des Versicherten) abhängig. Ein Wertungswiderspruch liege auch insoweit vor, als Aufwendungen bei Arbeitsunfällen ohne Rente mit einem Punkt bewertet würden und bei Rentenfällen zu einem Punktwert von 50 führen könnten.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 162 SGB VII. Ihre Satzung sei mit höherrangigem Recht vereinbar.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Heilbronn - S 5 U 1185/14, 23.01.2017
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 U 1680/17, 26.01.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 23/20.

Terminbericht

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht das Urteil des SG aufgehoben. Die angegriffenen Verwaltungsakte über die Auferlegung eines Beitragszuschlags und das entsprechende Zahlungsgebot für das Beitragsjahr 2012 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist zuschlagspflichtig gemäß § 162 SGB VII iVm maßgebenden Satzungsregelungen der Beklagten. Ihre Einzelbelastung weicht wesentlich, dh um mehr als 25 vH, von der Durchschnittsbelastung aller Unternehmen ihrer Tarifstelle ab.

Die Gründe entsprechen im Wesentlichen dem unter 5) - B 2 U 10/18 R - berichteten Verfahren.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 23/20.

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