Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 14/18 R

Verhandlungstermin 23.06.2020 12:00 Uhr

Terminvorschau

G. S. ./. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche BG
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Beitrags für die gesetzliche Unfallversicherung, den die Beklagte für das Jahr 2012 für eine Jagdpächtergemeinschaft festgesetzt hat, die aus sieben Mitgliedern besteht. 2003 stellte die Funktionsvorgängerin der Beklagten fest, dass die Jagdgemeinschaft unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Im Folgenden setzte sie die Beiträge für die jeweiligen Beitragsjahre fest. Die Beklagte setzte sodann durch ausschließlich an den Kläger persönlich gerichteten Bescheid vom 11.2.2013 für 2012 den Beitrag in Höhe von 1477,07 Euro fest. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das LSG hat die Jagdpächtergemeinschaft als Klägerin betrachtet, vertreten durch den Kläger und bestehend aus den weiteren Jagdpächtern. Die Klage sei zulässig. Bei einer Gesamtschuldnerschaft wirke der Bescheid auch gegenüber den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft. Die Mitglieder der Jagdpachtgemeinschaft bildeten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff BGB. Die Klage sei aber unbegründet. Die Pächter und Mitglieder der klagenden Gesellschaft seien Mitunternehmer eines Jagdunternehmens iS des § 136 Abs 3 Nr 1 iVm § 123 Abs 1 Nr 5 SGB VII und in dieser Eigenschaft selbst gemäß § 150 Abs 1 Satz 2 SGB VII in der festgesetzten Höhe beitragspflichtig. Die Beklagte sei zutreffend von einer bejagbaren Fläche von 2367 Hektar ausgegangen sowie einen Berechnungswert je Einheit von 1,0 und einem Unfallfaktor von 0,07. Multipliziert mit dem Risikogruppenfaktor von 1,0 und dem Hebesatz von 10,0223 ergebe sich nach Addition des Grundbeitrags von 40 Euro abzüglich der Härtefallgutschrift ein Betrag von 1477,07 Euro. Die Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung für das Umlagejahr 2012 richteten sich nach § 221 Abs 3 SGB VII. Damit würden entsprechend § 40 der Satzung der Beklagten die §§ 34 bis 43, 45, 48 und 58 des 1. Nachtrags der Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Mittel- und Ostdeutschland vom 8.12.2011 (Satzung LBG MOD) für das Umlagejahr 2012 fortgelten. Das Abstellen auf die Jagdfläche als Maßstab für die Beitragsbemessung sei nicht zu beanstanden. Diese könne neben dem Jagdwert grundsätzlich als ein angemessener Maßstab angesehen werden, zumal § 182 Abs 2 SGB VII die Fläche ausdrücklich als möglichen Anknüpfungspunkt benenne. Ein anderer Maßstab sei nicht ersichtlich, der unter Beachtung der Satzungsautonomie der Beklagten zwingend geboten sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Gesellschafter als Jagdunternehmer verbeitragt würden, obwohl sie teilweise bereits wegen der Bewirtschaftung derselben Flächen als Landwirte bei der Beklagten versichert seien. Ein Verstoß gegen Art 3 GG liege hierin nicht. Der Hebesatz von 10,0223 sei rechtmäßig und habe durch den Vorstand festgesetzt werden dürfen. Die Finanzierung der Altlasten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sei Ausfluss der spezifischen Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung ua zwischen den Unternehmern auf dem Gebiet der früheren BRD und der früheren DDR sowie zwischen den Unternehmern und den Versicherten. Auch die Festsetzung eines Grundbeitrags in Höhe von 40 Euro sei rechtmäßig.

Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 182 SGB VII, des Art 3 GG sowie einzelner Vorschriften der Satzung der LBG MOD.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Magdeburg - S 46 U 33/14, 28.03.2017
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 6 U 52/17, 21.06.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 23/20.

Terminbericht

Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ausschließlich der Kläger die Revision führt. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Zu Recht hat das LSG im Ergebnis die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Kläger musste davon ausgehen, dass er persönlich als Mitpächter für die Beitragsschuld der Jagdpächtergemeinschaft insgesamt in Anspruch genommen werden sollte. Eine Beitragsfestsetzung mit Regelungswirkung gegenüber der Jagdpächtergemeinschaft als Außengesellschaft oder gegenüber den übrigen Gesellschaftern ist gerade nicht erfolgt. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Umlageforderung der Beklagten ist § 183 Abs 5 Satz 1 SGB VII. Der Kläger war als landwirtschaftlicher Unternehmer eines Unternehmens der Jagd in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und die Beklagte zuständig für den Erlass des angefochtenen Umlagebescheides. Landwirtschaftliche Unternehmen sind gemäß § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII auch solche der Jagd. Die Beklagte hat die Beiträge für das Umlagejahr 2012 verfahrensfehlerfrei festgesetzt. Der angefochtene Beitragsbescheid war nicht bereits wegen Anhörungsmängeln aufzuheben (§ 42 Satz 2 SGB X), weil die Beklagte die erforderliche Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X) jedenfalls im Widerspruchsverfahren wirksam gemäß § 41 Abs 2 iVm § 41 Nr 3 SGB X nachgeholt hat. Der Kläger war als pflichtversicherter Unternehmer auch beitragspflichtig (§150 SGB VII). Die Beitragsbescheide sind nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist die Beklagte zwar grundsätzlich gehalten, eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn sie einen von mehreren Gesamtschuldnern im Sinne des auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden § 150 Abs 2 Satz 2 SGB VII als alleinigen Beitragsschuldner in Anspruch nehmen will. Insofern kommen grundsätzlich auch die übrigen Jagdpächter als auf den Gesamtbeitrag haftende Gesamtschuldner in Betracht. Indes sieht der Senat die ausschließliche Inanspruchnahme des Klägers, der bereits vor Erlass der angegriffenen Bescheide stets nach außen und auch gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Jagdpächtergemeinschaft aufgetreten ist, in voller Höhe der für das Gesamtunternehmen geschuldeten Beiträge als einzige rechtmäßige Entscheidung an. Die Beklagte hat den für das Umlagejahr 2012 zu zahlenden Beitrag auch gemäß der von ihrer Vertreterversammlung erlassenen Satzung sowie entsprechend den Beitragsregelungen des SGB VII zutreffend festgestellt. Die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen waren von der Ermächtigung der §§ 182 ff SGB VII gedeckt. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung muss die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen, wobei als Berechnungsgrundlagen ua das Umlagesoll, die Fläche, der Arbeitsbedarf oder ein anderer vergleichbarer Maßstab zulässig sind (§ 182 Abs 2 Satz 2 SGB VII). Es ist nicht ersichtlich, dass die hier angewandten Satzungsbestimmungen der gesetzlichen Ermächtigung nicht genügen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine weitere Unterteilung der Risikogruppe Jagd nach zusätzlichen ggf individuellen betrieblichen Verhältnissen nicht geboten, zumal ein Verzicht auf weitere Differenzierungen auch gleichzeitig dem nach § 182 Abs 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich dient. Die Beklagte bewegt sich noch im Rahmen der ihr verliehenen Satzungsautonomie, wenn sie die Beiträge nach der Größe der Jagdbezirke festsetzt. Es existiert jedenfalls keine rechtliche Verpflichtung, allein auf den objektiven Wert der Pacht oder die Art des gejagten Wilds abzustellen. Soweit bei gleichzeitig betriebener Landwirtschaft durch einen Jagdpächter mehrere Beiträge für das gleiche Grundstück erhoben werden, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, weil nicht der Besitz des Grundstückes zur Betragspflicht führt, sondern die auf dem Boden vorgenommenen Verrichtungen versichert sind. Die Betragserhebung erfolgt in diesen Fällen somit für jeweils unterschiedliche Tätigkeiten, die auf demselben Grundstück verrichtet werden können. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist hierin nicht ersichtlich. Auch die in der Satzung genannten Zuständigkeiten zur Beschlussfassung über die Elemente der Beitragshöhe sind gewahrt bzw im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Der Vorstand der Beklagten durfte hier den Hebesatz selbst feststellen, weil die bisherige Vertreterversammlung nicht mehr existierte und es sich insofern nur um eine reine Rechenoperation handelte. Der Senat hat in seiner Kostenentscheidung nochmals klargestellt, dass landwirtschaftliche Unternehmer nicht gemäß § 183 Abs 1 SGG kostenprivilegiert sind, soweit sie sich gegen die Beitragserhebung wenden.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 23/20.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK