Bundessozialgericht

Verhandlung B 4 AS 7/20 R - ohne mündliche Verhandlung

Verhandlungstermin 24.06.2020 00:00 Uhr

Terminvorschau

H. H. ./. Jobcenter Fichtelgebirge
Der Kläger erhielt im streitigen Zeitraum (Oktober bis Dezember 2018), für den ihm Alg II bewilligt worden war, zwei Betriebskostenerstattungen. Diese Betriebskostenerstattungen resultierten zum Teil aus einem Zeitraum, in dem der Kläger überwiegend nicht im Leistungsbezug gestanden hatte. Zu einem anderen Teil resultierten die Betriebskostenerstattungen aus einem Zeitraum, in dem der Kläger zwar Grundsicherungsleistungen bezogen hatte, bei der Anspruchsberechnung für die Leistungen für Unterkunft und Heizung aber Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt worden war. Der Beklagte hat die Betriebskostenerstattungen in dem Monat nach deren Zufluss bzw, soweit ein "Rest" verblieb, in einem weiteren Folgemonat als den aktuellen Bedarf für Unterkunft und Heizung mindernd berücksichtigt und insoweit die Leistungsbewilligungen aufgehoben.

Das SG hat entschieden, dass die Betriebskostenerstattungen den Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht mindern, soweit sie aus einem Zeitraum resultieren, in dem der Kläger nicht im Leistungsbezug gestanden hat, oder soweit wegen vorhandenen Einkommens Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht erbracht worden waren. § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II sei in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision macht der Beklagte geltend, § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II sei so auszulegen, dass nur solche Rückzahlungen außer Betracht blieben, die auf Zahlungen des Leistungsberechtigten beruhten, die dieser in der Vergangenheit wegen der Berücksichtigung nur der angemessenen statt der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten aus dem Regelbedarf erbracht habe.

Vorinstanz:
Sozialgericht Bayreuth - S 17 AS 7/19, 19.09.2019

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Terminbericht

Der Senat hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die dem Kläger zugeflossenen Nebenkostenerstattungen zu Recht als die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Monat nach dem Zufluss und, soweit ein Rest verblieb, im Folgemonat mindernd berücksichtigt. Solche Nebenkostenerstattungen bleiben gemäß § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II angesichts des Normwortlauts und des in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nur dann außer Betracht, wenn und soweit sie auf Zahlungen des Leistungsempfängers beruhen, die dieser während des Leistungsbezuges aus eigenen Mitteln erbracht hat, weil der Leistungsträger statt der tatsächlichen nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Diese Auslegung des § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 SGB II ist entgegen der Auffassung des SG auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) vereinbar.

Der Senat hat auch entschieden, dass jedenfalls in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein neuer Verwaltungsakt nicht Gegenstand eines bereits anhängigen Vorverfahrens wird, wenn dieser neue Verwaltungsakt einen anderen Zeitraum betrifft als der bereits mit dem Widerspruch angefochtene erste Verwaltungsakt. Für eine analoge Anwendung des § 86 Halbsatz 1 SGG fehlt es bereits an der notwendigen Regelungslücke. Die bloße Zweckmäßigkeit oder - ohnehin ambivalente - Gesichtspunkte der Prozessökonomie allein rechtfertigen die analoge Anwendung einer Norm nicht.

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