Verhandlung B 4 AS 12/20 R - ohne mündliche Verhandlung
Verhandlungstermin
24.06.2020 00:00 Uhr
Terminvorschau
D. S. ./. Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick
Die Klägerin, die mit ihrem eine Regelaltersrente beziehenden Mann zusammen lebt und laufend Alg II erhält, wendet sich gegen eine Aufforderung des Beklagten zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente wegen Alters. Die Voraussetzungen hierfür erfüllte sie seit Vollendung des 63. Lebensjahres (1.2.2016). Die Regelaltersrente in Höhe von 873,46 Euro mtl bezog sie ab September 2018. Seit März 2016 betreute sie erneut ein Pflegekind. Nach Widerspruch gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung, den der Beklagte zurückwies, beantragte der Beklagte selbst, gestützt auf § 5 Abs 3 SGB II, eine vorzeitige Altersrente für die Klägerin und meldete einen Erstattungsanspruch an.
Das SG hat die Aufforderung zur Rentenantragsstellung aufgehoben. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Ausnahmetatbestände der Unbilligkeitsverordnung stünden einer Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente nicht entgegen. Hilfebedürftigkeit im Alter sei nicht zu erwarten. Die Pflichtbeitragszeit wegen Pflege des Ehemannes sei keine der Erwerbstätigkeit gleichgestellte Tätigkeit. Das wegen Vollzeitpflege des Kindes gezahlte Pflegegeld sei weder Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung noch Einkommen aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit. Die Ermessensentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, obgleich sich aus dem im Berufungsverfahren angeforderten Versicherungsverlauf ergebe, dass auch von Februar 2016 bis August 2018 rentensteigernde Beitragszeiten für die Pflege des Ehemannes berücksichtigt worden seien. Zwar habe der Beklagte dies in seine Ermessensentscheidung einstellen müssen, weil diese Zeiten bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente nicht mehr erworben werden könnten. Die Klägerin habe die Pflege des Ehemannes, für die sich auch in den Akten kein Hinweis finde, dem Beklagten aber nicht mitgeteilt. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse der Leistungsberechtigte atypische Umstände, aus denen sich relevante Ermessensgesichtspunkte im Sinne von besonderen Härten im Einzelfall ergäben, vorbringen (Hinweis auf BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 12a SGB II iVm § 5 Abs 3 SGB II. Der Beklagte habe sein Ermessen unzutreffend ausgeübt, weil die Erhöhung der Regelaltersrente durch Pflichtbeiträge für die Pflegetätigkeiten nicht berücksichtigt worden sei.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 203 AS 10329/16, 20.06.2017
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 31 AS 1574/17, 26.09.2019
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 22/20.
Terminbericht
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG wurde zurückgewiesen, weil die Aufforderung des beklagten Jobcenters zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters rechtmäßig ist. Die Ausnahmetatbestände der Unbilligkeitsverordnung liegen nicht vor. Weder die Pflege des Ehemanns bis zum Beginn der Regelaltersrente der Klägerin noch die (erneute) Aufnahme eines Kindes in Vollzeitpflege begründen eine unbillige Inanspruchnahme wegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder der Erzielung eines entsprechend hohen Einkommens aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit. Entgegen der Ansicht des LSG ist ein Ermessens- bzw Abwägungsdefizit nicht darin zu sehen, dass der Beklagte den Wegfall der rentensteigernden Wirkung der Pflegezeiten des Ehemannes mit Beginn einer vorzeitigen Rente nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Es handelt sich nicht um besondere Härten im Einzelfall, die im Rahmen der Ermessensentscheidung allein zu berücksichtigen sind. Zudem haben die Anerkennung des hohen Einsatzes der Pflegepersonen und die Schließung der in der Erwerbsbiographie eintretenden Lücken in der Rentenversicherung nicht zur Folge, dass diese gesetzgeberischen Wertungen zwingend auch im steuerfinanzierten Existenzsicherungssystem des SGB II mit Nachranggrundsatz zu berücksichtigen sind. Allerdings können rentensteigernde Pflegezeiten mit der vorliegend nicht anwendbaren Neufassung der Unbilligkeitsverordnung in der Fassung ab 1.1.2017 eine mittelbare Bedeutung im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand der Hilfebedürftigkeit im Alter, also einer späteren Abhängigkeit von steuerfinanzierten Leistungen, erlangen. Auf die vom LSG thematisierte Frage, ob der erst im Gerichtsverfahren bekannt gewordene Umstand von rentensteigernden Beitragszeiten wegen Pflege ein Ermessensdefizit begründen konnte, kommt es daher nicht an.
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