Verhandlung B 10 EG 2/19 R - ohne mündliche Verhandlung
Verhandlungstermin
25.06.2020 00:00 Uhr
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C. D. ./. Freistaat Bayern
Der Kläger arbeitete vor und nach der Geburt seines Sohnes (10.3.2017) ua in abhängiger Beschäftigung als Autoverkäufer. Auf der Basis des Arbeitsvertrages erhielt er im Jahre 2016 ausweislich der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen eine feste Vergütung iHv 1 000 Euro pro Monat. Zusätzlich sind im Arbeitsvertrag Provisionen für Fahrzeugverkäufe (Festprovisionen, Zubehörprovisionen, Finanzierungsprovisionen) vorgesehen, die sich im Jahr 2016 zwischen 950,00 Euro und 4 315,50 Euro pro Monat bewegten und ausweislich der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen als sonstige Bezüge behandelt wurden.
Der beklagte Freistaat bewilligte dem Kläger antragsgemäß Elterngeld für den 1. und den 12. Lebensmonat seines Sohnes, ohne bei der Bemessung die Provisionen zu berücksichtigen. Das SG hat die Klage auf höheres Elterngeld unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Anmeldung zur Lohnsteuer als sonstige Bezüge abgewiesen. Das LSG hat den Beklagten verurteilt, bei der Berechnung des Elterngelds die im Zeitraum von Januar bis einschließlich Dezember 2016 verdienten Provisionen bei der Bemessung des Elterngelds als laufenden Arbeitslohn zu berücksichtigen. Die Einstufung in der Lohnsteueranmeldung sei materiell unzutreffend gewesen. Eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung könne es für das Elterngeldrecht nicht geben.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte hier ebenfalls eine Verletzung von § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Würzburg - S 16 EG 19/17, 20.09.2018
Bayerisches Landessozialgericht - L 9 EG 40/18, 26.02.2019
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Terminbericht
Die Revision des beklagten Freistaats war ebenfalls im Sinne der Zurückverweisung erfolgreich.
Zwar hat das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die im Bemessungszeitraum von Januar bis Dezember 2016 bezogenen Provisionen des Klägers als laufendes Arbeitseinkommen und nicht als sonstige Bezüge zu betrachten sind. Dem stehen die anderslautenden Lohnsteueranmeldungen des Arbeitgebers nicht entgegen. Die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldungen ist mit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2016 entfallen (siehe hierzu Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R). Das LSG hat jedoch die für ein vorläufig höheres Elterngeld nötigen Feststellungen unterlassen, ob über die Einkommensverhältnisse des Klägers weiterhin Ungewissheit besteht, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Einkommen im Bezugszeitraum - insbesondere aufgrund von Provisionen - einem höheren Elterngeldanspruch entgegensteht. Als laufender Arbeitslohn ausgekehrte Provisionen erhöhen den Elterngeldanspruch, wenn sie im Bemessungszeitraum gezahlt werden, mindern aber gleichzeitig den Anspruch bei Zufluss im Bezugszeitraum.
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