Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 2/19 R

Verhandlungstermin 03.07.2020 12:15 Uhr

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B. J. ./. Landeswohlfahrtsverband Hessen
Der Kläger ist der frühere Betreuer der H., die in einem Alten- und Pflegeheim als Selbstzahler lebte und freiwillig kranken- und pflegeversichert war. Die freiwillige Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung endete wegen Beitragsrückständen mit der Folge, dass der beklagte Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung des Einkommens der H. die dadurch bedingten ungedeckten Kosten der stationären Unterbringung sowie Hilfen bei Krankheit erbrachte. Der Beklagte forderte vom Kläger dem Grunde nach Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten. Er habe trotz mehrfacher Erinnerung der Krankenkasse als Betreuer der H. nicht sichergestellt, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - notfalls durch kurzfristige Beantragung beim Träger der Sozialhilfe - erbracht werden. Während das SG die dagegen gerichtete Klage abgewiesen hat, hat das LSG den Grundlagenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Inanspruchnahme auf Kostenersatz sei ausgeschlossen, weil das Verhalten des Klägers - was ungeschriebene Voraussetzung sei - nicht sozialwidrig gewesen sei. Betreuerpflichten bestünden nämlich regelhaft nur im Verhältnis zum Betreuten und nur ausnahmsweise gegenüber Dritten. Dies sei insbesondere in den Blick zu nehmen, wenn es um ein Unterlassen gehe. Dem Betreuer komme keine Garantenstellung für die Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers zu.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Frankfurt am Main - S 20 SO 203/09, 24.08.2017
Hessisches Landessozialgericht - L 4 SO 193/17, 13.03.2019

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Terminbericht

Der Senat hat das LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, soweit Kostenersatz für die geleistete Hilfe zur Pflege geltend gemacht wird; im Übrigen hat er die Revision zurückgewiesen.

Der Kostenersatz nach § 103 SGB XII setzt eine rechtmäßige Leistungserbringung voraus. Daran fehlt es bei der Hilfe zur Krankheit, weil die Krankenkasse nach § 264 Abs 2 SGB V vorrangig zur Erbringung der Behandlungsleistungen verpflichtet war (sogenannte Quasiversicherung). Ob der Kläger zum Kostenersatz für die Kosten der Hilfe zur Pflege verpflichtet ist, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Sind diese Leistungen rechtmäßig erbracht worden, ist der Anwendungsbereich des § 103 Abs 1 SGB XII eröffnet. Der Kläger gehört zum Adressatenkreis der Norm, ohne dass es auf eine Garantenstellung bezogen auf den Beklagten ankäme. Es fehlen aber Feststellungen dazu, ob das Verhalten des Klägers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Erfordernis "vorsätzlichen oder grobfahrlässigen" Verhaltens ist zudem mit der Maßgabe zu lesen, dass nur ein sozialwidriges Verhalten zu einem Ersatzanspruch führen kann. Dies wird das LSG anhand der Gesamtumstände noch zu prüfen haben. Es wird auch prüfen müssen, ob das Verhalten des Klägers kausal für die Hilfebedürftigkeit der H. war, weil bei entsprechender Beratung durch den Beklagten eine Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB XI noch möglich gewesen wäre. Ob ein Beratungsfehler vorliegt, wird das LSG gegebenenfalls ermitteln müssen.Satz 1 SGB XI noch möglich gewesen wäre. Ob ein Beratungsfehler vorliegt, wird das LSG gegebenenfalls ermitteln müssen.

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