Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 5/19 R

Verhandlungstermin 03.07.2020 10:45 Uhr

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J. H. ./. Landkreis Göttingen
Der beklagte Sozialhilfeträger bewilligte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, übernahm dabei die Kosten der Unterkunft und Heizung aber nur teilweise. Während eines nachfolgend geführten Klageverfahrens bewilligte der Beklagte die Leistungen der Unterkunft und Heizung durch einen Änderungsbescheid in voller Höhe. Der Kläger erklärte das Klageverfahren für erledigt, legte aber am selben Tag Widerspruch gegen den Änderungsbescheid mit der Begründung ein, darin werde die Verzinsung der Nachzahlung konkludent abgelehnt; hilfsweise stellte er einen Verzinsungsantrag. Der Beklagte bewilligte dem Kläger Zinsen aus der Nachzahlung. Nachdem der Kläger darauf hinwies, dass seinem Widerspruch vollständig abgeholfen worden sei, und er eine Kostenentscheidung beantragte, wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid als unzulässig zurück und entschied, dass Aufwendungen des Vorverfahrens nicht zu erstatten seien. Die gegen die Ablehnung der Erstattung der Aufwendungen des Vorverfahrens erhobene Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, Aufwendungen des Vorverfahrens seien nicht zu erstatten gewesen, weil der Widerspruch unzulässig gewesen sei. Der Änderungsbescheid enthalte keine konkludente Ablehnung einer Verzinsung.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dortmund - S 43 SO 506/15, 16.03.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 479/17, 17.06.2019

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Terminbericht

Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen sind nur zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Widerspruch des Klägers war aber nicht erfolgreich; er wurde als unzulässig zurückgewiesen. Er hat auch sonst nicht rechtlich zurechenbar dazu geführt, dass der Kläger mit seinem Begehren im Widerspruchsverfahren durchdringen konnte. Dem Verzinsungsbegehren wurde zwar faktisch entsprochen, dies beruhte aber rechtlich zurechenbar auf dem hilfsweise gestellten Verzinsungsantrag. Der (Änderungs-)Bescheid, mit dem höhere Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt wurden, enthält nämlich keine ausdrückliche Ablehnung einer Verzinsung. Aus Sicht eines objektiven verständigen Beteiligten war darin auch keine stillschweigende Ablehnung des Zinsanspruchs enthalten. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die aus Sicht des verständigen Beteiligten auf ein bestimmtes, unmissverständliches, konkludentes Verhalten schließen lassen. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.

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