Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 22/18 R

Verhandlungstermin 03.07.2020 00:00 Uhr

Terminvorschau

Der Termin wurde aufgehoben.
D. K. ./. Landrat des Kreises Pinneberg
Der Kläger ist Eigentümer einer von ihm selbstbewohnten Doppelhaushälfte. Er leidet infolge eines Motorradunfalls an einer Querschnittslähmung und bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Im Januar 2009 beantragte er beim beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme von Kosten für den Umbau seines Badezimmers sowie für den Einbau eines Thermostats und eines Bodenablaufs in der Dusche, abzüglich eines als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gezahlten Zuschusses der Pflegekasse (Restkosten 890,26 Euro). Der Beklagte lehnte die Anträge ab. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Wohnraum sei sozialhilferechtlich insgesamt nicht erhaltenswert. Auch wenn die durchgeführten Maßnahmen für sich genommen notwendig seien, stünde die Hilfe nicht einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg, da ein behindertengerechter Umbau des Hauses prognostisch insgesamt mindestens rund 44 000 Euro koste. Die durchgeführten Maßnahmen stellten insoweit nur den Anfang dar. Die prognostischen Kosten stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wunsch des Klägers, weiter in seinem Haus zu wohnen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Itzehoe - S 15 SO 41/10, 13.03.2013
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 9 SO 6/14, 12.07.2017

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 25/20.

Terminbericht

Der Termin ist aufgehoben worden. Der Kläger ist verstorben.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 25/20.

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