Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 18/18 R

Verhandlungstermin 07.07.2020 10:00 Uhr

Terminvorschau

Dr. D. G. ./. BARMER, beigeladen: 1. BARMER - Pflegekasse, 2. V. GmbH
Der Kläger bezieht vierteljährliche Sofortrentenzahlungen aus einem Rentenversicherungsvertrag, den er auf der Grundlage eines zwischen der beigeladenen GmbH und einem Konsortium von Versicherungsunternehmen bestehenden Vertrags im Jahr 1995 abgeschlossen hatte. Die beklagte Krankenkasse stellte die Beitragspflicht der Rentenzahlungen fest und lehnte den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung ab. Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung der vom 1.9.2004 bis zum 28.4.2014 gezahlten Beiträge verurteilt. Nach Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.10.2017 haben die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen. Danach hat die Beklagte das Nichtbestehen der Beitragspflicht anerkannt, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und sich verpflichtet, "über die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge erneut zu entscheiden". Sie hat daraufhin die vom 1.1.2009 bis zum 31.10.2017 entrichteten Beiträge nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 44 993,34 Euro erstattet, die Rückzahlung der vom 1.9.2004 bis zum 31.12.2008 entrichteten Beiträge aber wegen Verjährung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger erneut Klage erhoben.

Der Kläger hat den Vergleich vom 10.10.2017 wegen arglistiger Täuschung seitens der Beklagten angefochten und die Fortsetzung des Revisionsverfahrens beantragt. Der Beklagtenvertreter habe ihm vor Abschluss des Vergleichs ausdrücklich "eine kurzfristige und unproblematische Rückerstattung der Beiträge" zugesichert.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Koblenz - S 13 KR 1066/13, 28.04.2014
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KR 130/14, 02.07.2015

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 26/20.

Terminbericht

Der Antrag auf Fortsetzung des Revisionsverfahrens hatte keinen Erfolg. Der Rechtsstreit wurde durch den vor dem Senat am 10.10.2017 wirksam geschlossenen Vergleich beendet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob "eine kurzfristige und unproblematische Rückerstattung der Beiträge" in Aussicht gestellt worden war. Dadurch wird nicht eine uneingeschränkte Beitragserstattung als falsche Tatsache vorgespiegelt. Die von der Beklagten übernommene Verpflichtung, über das Beitragserstattungsbegehren erneut zu entscheiden, steht unter dem Vorbehalt der Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 26/20.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK