Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 17/18 R

Verhandlungstermin 07.07.2020 14:00 Uhr

Terminvorschau

D. E. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. B. Steuerberatungsgesellschaft mbH, 2. Bundesagentur für Arbeit
Der Kläger ist einer von vier Gesellschafter-Geschäftsführern der Beigeladenen zu 1., einer Steuerberatungsgesellschaft mbH. Alle Geschäftsführer üben den Beruf des Steuerberaters mit eigenem Mandantenstamm aus. Der Kläger verfügt über 25 vH der Geschäftsanteile, sein Vater über 0,954 vH. Die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung erfolgt unabhängig von der Stammeinlage nach der Anzahl der Gesellschafter. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag hat der Kläger seine volle Arbeitskraft gegen eine Festvergütung und Tantiemen zur Verfügung zu stellen.

Im Jahr 2010 vereinbarten der Kläger und sein Vater einen notariell beurkundeten Stimmrechtspool im Sinne von § 13b Abs 1 Nr 3 ErbStG als Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts. Danach sind die Mitglieder des Pools verpflichtet, ihr Stimmrecht gegen nicht gebundene Gesellschafter nach interner Beschlussfassung einheitlich durch den Kläger auszuüben.

Die beklagte DRV Bund stellte im Statusfeststellungsverfahren fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. In der gesetzlichen Rentenversicherung sei der Kläger von der Versicherungspflicht wegen seiner Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das SG der Klage wegen der Einflussmöglichkeit des Klägers aufgrund der Poolvereinbarung stattgegeben. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Als Steuerberater unterliege der Kläger zwar keinen einzelfallbezogenen Weisungen, er sei aber wegen seiner Anstellung als Geschäftsführer mit Festgehalt als abhängig Beschäftigter anzusehen. Die Poolvereinbarung stelle nur eine schuldrechtliche Verpflichtung außerhalb des Gesellschaftsvertrags dar.

Hiergegen haben der Kläger sowie die Beigeladene zu 1. Revision eingelegt. Sie rügen eine Verletzung des § 7 Abs 1 SGB IV. Die Betreuung des eigenen Mandantenstamms mache 95 vH der klägerischen Aufgaben aus. Dabei handele es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, die vom Kläger eigenverantwortlich und weisungsunabhängig ausgeübt werde. Demgegenüber sei die Geschäftsführertätigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung. Das Steuerberatungsgesetz knüpfe die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft gerade an die Voraussetzung, dass auch der Geschäftsführer Steuerberater sei. Abgesehen davon habe der Kläger aufgrund der in Kenntnis aller Gesellschafter zustande gekommenen Poolvereinbarung die faktische Macht, nach seinem Willen zwei Stimmen wirksam abzugeben und ihm nicht genehme Beschlüsse zu verhindern, unabhängig davon, ob er sich im Innenverhältnis gegebenenfalls schadenersatzpflichtig mache.

Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 27 R 1042/12, 13.01.2015
Bayerisches Landessozialgericht - L 14 R 5104/16, 12.07.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 26/20.

Terminbericht

Der Senat hat die Revisionen des Klägers und der beigeladenen GmbH zurückgewiesen. Der Kläger war in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der beigeladenen GmbH abhängig beschäftigt und damit nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig. Er besaß als Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität nicht die zur Annahme von Selbstständigkeit erforderliche Rechtsmacht. Daran ändert auch die mit dem Vater als Innengesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbarte notarielle Poolvereinbarung nichts. Diese lediglich schuldrechtliche Vereinbarung war jederzeit aus wichtigem Grund kündbar und genügt mangels Eintragung in das Handelsregister nicht den formalen Anforderungen an die Änderung eines Gesellschaftsvertrags und damit nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit beitragsrechtlicher Tatbestände. Zudem war der Vater rechtlich nicht gehindert, sein nach der Satzung fortbestehendes Stimmrecht im Konfliktfall selbst wirksam auszuüben.

Diese sozialversicherungsrechtliche Einordnung erstreckt sich auch auf die Tätigkeit des Klägers als Steuerberater. Denn auch in dieser vom Anstellungsvertrag umfassten Tätigkeit war er in den Betrieb der GmbH eingegliedert. Deren alleiniger Zweck ist auf die berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten in Steuersachen gerichtet, wobei die GmbH selbst Vertragspartnerin der Mandatsverhältnisse wird. Die Maßstäbe zur Statusbeurteilung werden jedoch nicht berufsrechtlich überlagert. Dies lässt sich weder aus dem der Verkehrsanschauung entsprechenden Typusbegriff des "freien Berufs" noch aus dem Steuerberatungsgesetz ableiten, das selbst den Status als Arbeitnehmer nicht ausschließt. Die berufsrechtlich gebotene fachliche Unabhängigkeit eines Steuerberaters schließt eine abhängige Beschäftigung nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich bei sog Diensten höherer Art die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinern. Aus den Bestimmungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung folgt nichts anderes. Diese setzen gerade das Bestehen von Versicherungspflicht voraus. Es handelt sich insoweit um ein Konzept abgestufter Schutzbedürftigkeit innerhalb der Beschäftigtenversicherung.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 26/20.

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