Verhandlung B 12 R 19/18 R
Verhandlungstermin
07.07.2020 12:00 Uhr
Terminvorschau
1. G. T. SE, 2. Dr. J. R. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: Bundesagentur für Arbeit
Der Kläger zu 2. war im streitigen Zeitraum vom 18.8.2015 bis zum 23.7.2018 Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor der zu 1. klagenden Societas Europaea (SE), einer monistisch organisierten europäischen Aktiengesellschaft. Auf den Statusfeststellungsantrag der Kläger stellte die beklagte DRV Bund fest, dass der Kläger seine Tätigkeiten für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Das SG hat die angegriffenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht unterliege. Zur Begründung hat es ausgeführt, Mitglieder des Verwaltungsrates einer SE seien über das SE-Ausführungsgesetz (SEAG) den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (AG) nach dem Aktiengesetz weitgehend gleichgestellt. Die eine Versicherungspflicht ausschließenden Vorschriften des § 1 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III seien entsprechend anwendbar.
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung dieser Bestimmungen. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften sei ausgeschlossen, da der Kläger nicht "Mitglied des Vorstands" einer AG deutschen Rechts sei. Eine entsprechende Anwendung komme aufgrund des Ausnahmecharakters der Regelungen nicht in Betracht. Eine gesetzliche Tatbestandsgleichstellung in Form einer sogenannten Äquivalenzregelung ergebe sich weder aus der SE-Verordnung noch aus dem SEAG.
Vorinstanz:
Sozialgericht Stuttgart - S 5 R 4999/16, 23.07.2018
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Terminbericht
Der Senat hat die Sprungrevision der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger zu 2. unterlag in seinen Tätigkeiten als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor der zu 1. klagenden, monistisch organisierten Societas Europaea (SE) gemäß § 1 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Verwaltungsratsmitglieder einer europäischen Aktiengesellschaft sind den Vorstandsmitgliedern einer deutschen Aktiengesellschaft aufgrund sog Äquivalenzregelungen gleichgestellt. Diese rechtliche Gleichstellung wird durch das SE-Ausführungsgesetz (SEAG) bewirkt und durch die SE-Verordnung bestärkt. Dass das SEAG für die monistische SE anstelle der für den Vorstand und den Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft geltenden Regelungen des AktG abweichende Regelungen trifft, steht dem nicht entgegen. Ein Gesamtverweis auf die Regelungen des AktG scheidet schon deshalb aus, weil das deutsche Aktienrecht monistische Verwaltungsstrukturen nicht kennt. Die umfassende Gleichstellung der SE mit der deutschen Aktengesellschaft führt dazu, dass auch die jeweiligen Mitglieder ihrer Leitungsorgane einander gleichzustellen sind. Das Nichtbestehen der Versicherungspflicht des Klägers zu 2. erstreckt sich auch auf dessen weitere Tätigkeit als geschäftsführender Direktor der SE.
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