Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 27/18 R

Verhandlungstermin 07.07.2020 12:00 Uhr

Terminvorschau

1. G. T. SE, 2. M. D. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin zu 2. war im streitigen Zeitraum vom 18.8.2015 bis zum 21.11.2018 Verwaltungsratsmitglied der zu 1. klagenden SE. Auf den Statusfeststellungsantrag der Klägerinnen stellte die beklagte DRV Bund fest, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und daher Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Nachdem sie die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung aufgehoben hatte, hat das SG die Bescheide auch im Übrigen aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Das LSG hat die Berufung der Beklagten unter Hinweis auf das unter Ziffer 3. angegriffene SG-Urteil zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte aus den unter Ziffer 3. genannten Erwägungen die Verletzung des § 1 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Stuttgart - S 18 R 4795/16, 20.02.2018
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 BA 1487/18, 21.11.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 26/20.

Terminbericht

Der Senat hat auf die Revision der Beklagten die vorinstanzlichen Urteile lediglich insoweit aufgehoben, als unzulässig das Nichtbestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt worden ist. Im Übrigen hat er die Revision zurückgewiesen. Die Klägerin zu 2. unterlag in ihrer Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied der Klägerin zu 1. gemäß § 1 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Aus den im Verfahren unter Ziffer 3 - B 12 R 19/18 R - genannten Gründen sind Verwaltungsratsmitglieder einer Societas Europaea (SE) den Vorstandsmitgliedern einer deutschen Aktiengesellschaft infolge sog Äquivalenzregelungen gleichgestellt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 26/20.

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