Verhandlung B 12 R 1/19 R
Verhandlungstermin
08.07.2020 14:00 Uhr
Terminvorschau
J. H. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. J. GmbH, 2. Techniker Krankenkasse, 3. Bundesagentur für Arbeit, 4. Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung
Der Kläger ist gemeinsam mit einer weiteren Person Geschäftsführer der zu 1. beigeladenen GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer GmbH & Co KG ist. Kommanditisten sind jeweils zu ¼ der Kläger und drei weitere Personen. Gesellschafterin der Komplementärin war im streitigen Zeitraum die GmbH & Co KG (sog Einheits-KG). Im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG war ua geregelt, dass hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Beigeladenen zu 1. die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt seien und die Beigeladene zu 1. sich verpflichte, insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen.
Auf den Statusfeststellungsantrag des Klägers stellte die beklagte DRV Bund mit Bescheid vom 19.3.2012 und Widerspruchsbescheid vom 16.11.2012 fest, dass er seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. seit dem 1.1.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, in dem Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Am 8.11.2013 beantragte der Kläger "die Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012". Der Kläger verwies ua auf einen Beschluss vom 18.8.2012, wonach er und ein weiterer Kommanditist nicht überstimmt werden könnten. Die beklagte DRV Bund lehnte die Rücknahme der Bescheide ab. Am 11.6.2015 hat die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co KG erklärt, bei der Beschlussfassung im August 2012 davon ausgegangen zu sein, dass sowohl der Kläger als auch ein weiterer Kommanditist nicht überstimmt werden könnten. Das SG hat die Verwaltungsentscheidungen abgeändert und die Beklagte verpflichtet, die Statusbescheide hinsichtlich der isolierten Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit ab 18.8.2012 aufzuheben. Im Übrigen - hinsichtlich der Versicherungspflicht - hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass der Kläger Fremdgeschäftsführer gewesen sei. Der Beschluss vom 18.8.2012 habe die Satzung der Beigeladenen zu 1. nicht geändert und daher eine Stärkung der Rechtsmacht des Klägers nicht bewirken können. Bei Beschlüssen über Weisungen an ihn oder seine Abberufung als Geschäftsführer unterliege er zudem einem Stimmverbot.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV und Art 103 Abs 1 GG. Es komme auf die durch die Beteiligungsverhältnisse in der KG eingeräumten Einflussmöglichkeiten an. Der Beschluss der Kommanditisten vom 18.8.2012 vermittele ihm eine Sperrminorität. Zudem habe ihm das LSG verweigert, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nach einer Zwischenberatung erneut zu äußern.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Münster - S 4 R 361/14, 27.06.2016
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 8 R 696/16, 24.01.2018
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 26/20.
Terminbericht
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme der Verwaltungsakte der Beklagten, wonach der Kläger in der Zeit vom 18.8.2012 bis zum 8.12.2016 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Diese Feststellung der Beklagten war jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 rechtmäßig.
Die für eine selbstständige Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers erforderliche Rechtsmacht, maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse ausüben zu können, kann sich daraus ergeben, dass der Geschäftsführer aufgrund einer hinreichenden Kapitalbeteiligung (ggf mit umfassender Sperrminorität) an einer Muttergesellschaft der GmbH, hier einer sog Einheits-KG, in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Beschlüssen der GmbH-Gesellschafterversammlung zu nehmen. Aufgrund seiner Kapitalbeteiligung an der Einheits-KG von nur 25 vH kam dem Kläger eine solche Rechtsmacht nicht zu. Hieran änderte der Beschluss der Gesellschafterversammlung der KG vom 18.8.2012 nichts. Diesem ist nicht klar zu entnehmen, ob der Kläger allein oder nur gemeinsam mit einem anderen Kommanditisten nicht überstimmt werden durfte. Wegen der erforderlichen Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände kann eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung aber nur dann eine beachtliche Rechtsmachtposition einräumen, wenn sie eindeutig und aus sich heraus verständlich ist. Aus diesem Grund kann der den Beschluss vom 18.8.2012 erläuternden Erklärung der Gesellschafterversammlung vom 11.6.2015 keine rückwirkende Bedeutung zukommen. Ob diese Erklärung ab dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu einer anderen Beurteilung führt, hatte der Senat angesichts der streitgegenständlichen Überprüfung einer lediglich anfänglichen Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte der Beklagten nicht zu beurteilen.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 26/20.