Verhandlung B 12 R 26/18 R
Verhandlungstermin
08.07.2020 11:00 Uhr
Terminvorschau
D. P. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. Dr. S. W., 2. Bundesagentur für Arbeit, 3. DAK-Gesundheit
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsführer im streitigen Zeitraum der Beigeladene zu 1. neben zwei weiteren Geschäftsführern war. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war die C. I. Holding GmbH & Co KG. Komplementärin dieser KG war die C. I. Verwaltungs-GmbH. Kommanditisten der C. I. Holding GmbH & Co KG waren zu je 1/3 der Beigeladene zu 1. und die beiden weiteren Geschäftsführer der Klägerin. Gesellschafter und Geschäftsführer der C. I. Verwaltungs-GmbH waren dieselben Personen mit demselben Beteiligungsverhältnis. Der Gesellschaftsvertrag der C. I. Holding GmbH & Co KG sah ua vor, dass Beschlüsse über die Stimmabgabe in Beteiligungsgesellschaften einstimmig zu fassen sind.
Auf den Statusfeststellungsantrag des Beigeladenen zu 1. stellte die beklagte DRV Bund fest, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin vom 1.7.2011 bis zum 30.6.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, bei einem Fremdgeschäftsführer scheide eine selbstständige Tätigkeit generell aus. Die dem Beigeladenen zu 1. eingeräumte Sperrminorität schließe die abhängige Beschäftigung nicht aus, da bei Ausübung der Geschäftsführung zahlreiche Bindungen und Einschränkungen, ua durch die Aufteilung der Tätigkeitsbereiche der Geschäftsführer und diverse Zustimmungserfordernisse, bestanden hätten. Zudem habe er bei Beschlüssen über Weisungen an sich oder seine Abberufung als Geschäftsführer einem Stimmverbot unterlegen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 7 Abs 1 SGB IV. Es sei auf die Beteiligungsverhältnisse in der C. I. Holding GmbH & Co KG abzustellen. Der Beigeladene zu 1. habe hinsichtlich einer Beschlussfassung der GmbH & Co KG als Alleingesellschafterin der Klägerin eine Sperrminorität gehabt. Als mittelbarer Gesellschafter sei er zugleich Mitinhaber der Klägerin und damit kein Fremdgeschäftsführer gewesen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Dortmund - S 34 R 1834/13, 17.06.2016
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 8 R 725/16, 20.06.2018
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 26/20.
Terminbericht
Die Revision der klagenden GmbH war erfolgreich. Der Beigeladene zu 1. unterlag in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die für eine selbstständige Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers erforderliche Rechtsmacht, maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse ausüben zu können, kann sich daraus ergeben, dass der Geschäftsführer aufgrund einer hinreichenden Kapitalbeteiligung (ggf mit umfassender Sperrminorität) an einer Muttergesellschaft der GmbH in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Beschlüssen der GmbH-Gesellschafterversammlung zu nehmen.
Dem am Stammkapital der Klägerin nicht beteiligten Beigeladenen zu 1. kam eine solche Rechtsmacht zu. Die Gesellschafterbeschlüsse in der klagenden (Tochter-)GmbH waren im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung von der C. I. Holding GmbH & Co KG (Muttergesellschaft) zu treffen. Zwar war er als Kommanditist dieser Gesellschaft grundsätzlich nicht zur Geschäftsführung befugt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG war aber vor der Stimmabgabe in Beteiligungsgesellschaften ein einstimmig zu fassender Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. Dem über 1/3 der Stimmen verfügenden Beigeladenen zu 1. kam damit eine umfassende Sperrminorität in Bezug auf das Stimmverhalten der GmbH & Co KG in Gesellschafterversammlungen der klagenden GmbH zu, die es ihm ermöglichte, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu verhindern. Das nur für Rechtsgeschäfte geltende Stimmverbot aus § 47 Abs 4 Satz 2 GmbHG sowie ein Stimmverbot bei einem Beschluss über die eigene Abberufung oder Kündigung aus wichtigem Grund stehen der selbstständigen Tätigkeit eines Geschäftsführers grundsätzlich nicht entgegen. Gleiches gilt für eine Ressortaufteilung unter mehreren Geschäftsführern. Dem Beigeladenen zu 1. verblieb auch trotz der gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen seiner Geschäftsführungsbefugnis ein hinreichender weisungsfreier und nicht zustimmungspflichtiger Aufgabenbereich.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 26/20.