Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 4/19 R

Verhandlungstermin 15.07.2020 12:00 Uhr

Terminvorschau

BAG S. ua ./. Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Honorarverluste der Klägerin aus der Erbringung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.3 EBM-Ä auszugleichen hat.

Die Klägerin ist eine aus drei Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die ab dem Quartal 2/2012 Laboratoriumsuntersuchungen nach GOP 32426 EBM-Ä (quantitative Bestimmung von Gesamt-IgE) und 32427 EBM-Ä (Untersuchung auf allergenspezifische Immunglobuline in Einzelansätzen) erbrachte. Nachdem die Beklagte Regelungen zur Budgetierung der durch Nichtlaborärzte erbrachten Leistungen des Speziallabors eingeführt hatte, beantragte die Klägerin eine Aussetzung bzw Erweiterung des Budgets ab dem Quartal 3/2012. Diesen Antrag lehnte die Beklagte bestandskräftig ab.

Ferner beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Ausgleich von Honorarverlusten bezüglich der im Quartal 4/2012 erbrachten Laborleistungen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass Verluste im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresquartal nicht eingetreten seien, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen der speziellen Laboratoriumsmedizin erbracht habe. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das LSG ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Klägerin vorliege und dass zweifelhaft sei, ob diese gerechtfertigt sei. Es spreche einiges dafür, dass der Klägerin der gleiche Vertrauensschutz zuzubilligen sei wie Ärzten, die im Vorjahr bereits Laborleistungen erbracht haben. Letztlich müsse der Senat jedoch nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Konvergenzregelung entscheiden. Die Klägerin habe im hier streitbefangenen Quartal 4/2012 ein um etwa 10 000 Euro höheres Gesamthonorar erzielt als im Vergleichsquartal 4/2011. Damit werde ihr eine Amortisation der Anlaufinvestitionen für das Labor zumindest ansatzweise ermöglicht.

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass das LSG die Ausgestaltung der Konvergenzregelung im Grundsatz zu Recht als unvereinbar mit dem aus Artikel 3 Abs 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit angesehen habe. Entgegen der Auffassung des LSG habe die Umsatzsteigerung gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal jedoch nicht ansatzweise zur Amortisation der Anlaufinvestitionen für das Labor ausgereicht.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 3 KA 140/14, 02.08.2017
Landessozialgericht Hamburg - L 5 KA 33/17, 18.10.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 27/20.

Terminbericht

Die Klägerin hat die Revision zurückgenommen, nachdem der Senat auf die fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen hat.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 27/20.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK