Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 4/20 R

Verhandlungstermin 15.07.2020 13:30 Uhr

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A. gGmbH ./. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
Die Klägerin ist Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). In dem streitgegenständlichen Quartal 3/2013 waren in dem MVZ Fachärzte für Pathologie und Transfusionsmedizin in Teilzeit (Anteil von 0,25 bzw 0,5) beschäftigt. Für beide Arztgruppen sah der HVM kein Regelleistungsvolumen vor.

Die Beklagte teilte der Klägerin Vergütungsobergrenzen für die bei ihr in Teilzeit angestellten Pathologen und Transfusionsmediziner mit. Der dagegen sowie gegen den Honorarbescheid für das Quartal 3/2013 eingelegte Widerspruch der Klägerin war nur insoweit erfolgreich, als die Beklagte den Fachgruppendurchschnitt der zwei auf einer 0,25-Stelle angestellten Transfusionsmediziner unter Berücksichtigung der Abrechnungsdaten aus zwei weiteren KÄV-Bezirken neu berechnet und jeweils einen Betrag von 5217,58 Euro nachgezahlt hat. Das SG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Ebenso wie im Verfahren B 6 KA 12/19 R hat es zur Begründung ausgeführt, die Regelung einer Vergütungsobergrenze stehe nicht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Auch in diesem Verfahren macht die Beklagte mit ihrer Revision - wie in B 6 KA 12/19 R - geltend, die streitbefangene Regelung sei vor Art 3 GG gerechtfertigt, da sie eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch Teilzeitärzte verhindere.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Kiel - S 2 KA 469/14, 29.08.2017
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 4 KA 55/17, 01.10.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 27/20.

Terminbericht

Auch in diesem Verfahren hat die Revision der beklagten KÄV keinen Erfolg.

Im Grundsatz gelten hinsichtlich der Differenzierung zwischen Ärzten mit vollem Versorgungsauftrag und solchen mit "anteiligen" Arztstellen für die hier betroffenen Pathologen und Transfusionsmediziner dieselben Erwägungen wie im vorangegangen Fall 5 -B 6 KA 12/19 R -. Diese beiden Arztgruppen unterfielen keinem RLV. Ihre Leistungen wurden im streitbefangenen Quartal 3/2013 ungekürzt mit den Punktwerten der Euro-Gebührenordnung vergütet. Abweichend davon galt für Ärzte mit anteiligen Arztstellen eine Obergrenze, die durch den Durchschnittsumsatz der Arztgruppe im Vorjahresquartal und die Quote des Beschäftigungsumfangs gebildet wurde. Über diese Obergrenze hinaus erbrachte Leistungen wurden nur mit 10% des Preises der Gebührenordnung honoriert.

Die Differenzierung zwischen beiden Gruppen von Ärzten ist insoweit noch schärfer als bei den dem RLV unterfallenden Arztgruppen, bei denen auch die "Vollzeitärzte" einer Abstaffelung unterlagen. Dass sich eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung nicht daraus ergibt, dass bei der Klägerin nur angestellte Ärzte und keine Vertragsärzte tätig sind, liegt ebenfalls - spätestens seit dem Urteil des Senats vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - zur Plausibilitätsprüfung und Vertretungsregelungen im MVZ klar zu Tage.

Der Senat lässt offen, ob der Spielraum der Beklagten bei der Neubescheidung so groß ist, wie das LSG angenommen hat. Da lediglich die Beklagte Revision eingelegt hat, ist der Senat gehindert, den Ausspruch des LSG durch Maßgaben zu ersetzen, die sich zu Lasten der Beklagten auswirken würden. Deshalb muss sich der Senat auf eine Zurückweisung der Revision beschränken.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 27/20.

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