Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 5/20 R

Verhandlungstermin 15.07.2020 13:30 Uhr

Terminvorschau

A. gGmbH ./. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
Die Klägerin ist Trägerin eines MVZ. In dem streitgegenständlichen Quartal 3/2013 waren in dem MVZ Fachärzte für Transfusionsmedizin in Teilzeit (Anteil von 0,25) beschäftigt, für die der HMV kein Regelleistungsvolumen vorsah.

In diesem Verfahren war der Widerspruch der Klägerin gegen die von der Beklagten für die in Teilzeit tätigen angestellten Transfusionsmediziner mitgeteilten Vergütungsobergrenzen sowie den Honorarbescheid für das Quartal 3/2013 nur insoweit erfolgreich, als die Beklagte den Fachgruppendurchschnitt der zwei auf einer 0,25-Stelle angestellten Transfusionsmediziner unter Berücksichtigung der Abrechnungsdaten der zwei weiteren KÄV-Bezirke neu berechnet und jeweils einen Betrag von 5217,58 Euro nachgezahlt hat. Das SG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG auch hier das SG-Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet, da die HVM-Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und macht - wie in B 6 KA 12/19 R und B 6 KA 4/20 R - als Rechtfertigungsgrund geltend, dass die streitbefangene Regelung eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch Teilzeitärzte verhindere.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Kiel - S 2 KA 449/14, 29.08.2017
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 4 KA 56/17, 01.10.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 27/20.

Terminbericht

Die Beklagte hat die Revision im Hinblick auf das Ergebnis der beiden vorangegangenen Verfahren - B 6 KA 12/19 R und B 6 KA 4/20 R - zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 27/20.

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