Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 19/19 R

Verhandlungstermin 15.07.2020 11:00 Uhr

Terminvorschau

Dr. M. T. ./.Kassenärztliche Vereinigung des Saarlandes, 1 Beigeladene
Der als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger begehrt die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der sonographischen Leistungen am Bewegungsapparat (ohne Säuglingshüfte) nach der GOP 33050 EBM-Ä.

Die beklagte KÄV versagte die Genehmigung mit der Begründung, dass sonographische Leistungen für den Kläger wegen fehlender Fachgebietszugehörigkeit nicht abrechnungsfähig seien. Das SG hat die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger die beantragte Genehmigung zu erteilen. Der Kläger habe die entsprechende Befähigung nach der Ultraschall-Vereinbarung erworben. Die sonographischen Leistungen seien für ihn auch nicht fachfremd. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil sie auf die Erbringung und Abrechnung fachfremder Leistungen gerichtet sei. Dies folge aus den maßgeblichen Vorschriften der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes.

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 135 Abs 2 SGB V iVm § 11 Abs 1 und 5 BMV-Ä sowie der Ultraschall-Vereinbarung. Die Ultraschall-Vereinbarung regele, dass und wie die erforderliche Qualifikation für die hier strittigen sonographischen Leistungen nachgewiesen werden könne. Die dort genannten Voraussetzungen erfülle er. Dementsprechend sei ihm die Genehmigung bereits aus diesem Grunde zu erteilen. Die Leistungen seien für ihn auch nicht fachfremd. Dies folge aus der Präambel zu Kapitel 27 EBM-Ä, wonach die Durchführung und Abrechnung der sonographischen Leistungen auch für Fachärzte für Rehabilitative und Physikalische Medizin vorgesehen sei.

Vorinstanzen:
Sozialgericht für das Saarland - S 2 KA 21/16, 03.06.2016
Landessozialgericht für das Saarland - L 3 KA 4/16, 12.04.2019

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Terminbericht

Die Revision des klagenden Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin hatte ganz überwiegend Erfolg. Er hat - soweit er die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nach § 14 Abs 6 Ultraschall-Vereinbarung nachweist - Anspruch auf die begehrte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von sonographischen Leistungen am Bewegungsapparat nach der GOP 33050 EBM-Ä. Entsprechend waren das Urteil des LSG und die angegriffenen Bescheide aufzuheben. Das Urteil des SG war dahingehend zu ändern, dass die beklagte KÄV den Kläger zunächst zu einem Kolloquium nach § 14 Abs 6 Ultraschall-Vereinbarung zulassen muss; nach erfolgreichem Abschluss dieses Kolloquiums hat der Kläger Anspruch auf die beantragte Genehmigung.

Der Kläger erfüllt die in der Ultraschall-Vereinbarung normierten fachlichen Voraussetzungen. Der Erteilung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung sonographischer Leistungen steht auch nicht der Gesichtspunkt der Fachfremdheit entgegen. Grundsätzlich ist zwischen der Erteilung von Fachkundegenehmigungen im Anwendungsbereich des § 135 Abs 2 SGB V und der Beurteilung, ob bestimmte Leistungen für einen Arzt fachfremd sind, zu unterscheiden. Nur dann wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass bestimmte fachübergreifende Leistungen von dem Arzt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden können, sind Fachkundegenehmigungen nicht zu erteilen. Ein solcher Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls nur bei rein methodenbezogenen Fachgebieten (Radiologie, Nuklearmedizin, Laboratoriumsmedizin, Pathologie) in Betracht. Bei organbezogenen Fächern (zB Gynäkologie) kann kaum ausgeschlossen werden, dass Leistungen wie die Sonographie, die in den meisten organbezogenen Fächern eingesetzt wird, zumindest in einzelnen Behandlungsfällen dem jeweiligen Fachgebiet zuzuordnen sind.

Das Fachgebiet der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin ist zwar nicht rein organ-, aber auch nicht rein methodenbezogen. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sonographische Leistungen in besonderen Konstellationen vom Kläger erbracht werden können. Dies gilt auch deshalb, weil die Musterweiterbildungsordnung (MWBO) des Deutschen Ärztetages in der Fassung des Jahres 2018 die Sonographie der Bewegungsorgane zu den Handlungskompetenzen zählt, die in der Weiterbildung auf diesem Gebiet erworben werden sollen. Diese Fassung der MWBO ist inzwischen in den meisten Kammerbezirken umgesetzt worden, wie es der Zielsetzung der MWBO entspricht.

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