Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 15/19 R

Verhandlungstermin 18.08.2020 11:00 Uhr

Terminvorschau

J. P. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, beigeladen: Bundeslotsenkammer
Der früher als Seelotse tätige Kläger bezieht seit 1.10.2006 unter anderem eine gesetzliche Rente der beklagten DRV Knappschaft-Bahn-See. Zu diesem Zeitpunkt erhielt er von dem privaten Versicherungsunternehmen auf der Grundlage des GVV eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 264 864,56 Euro. Diese legte die See-Krankenkasse als Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem 120ten Teil als Versorgungsbezug der Beitragserhebung in der GKV und sPV bis zum Differenzbetrag aus Beitragsbemessungsgrenze und gesetzlicher Rente für die Zeit ab 1.10.2006 zugrunde.

Siehe auch B 12 KR 4/19 R.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Kiel - S 3 KR 98/13, 13.03.2015
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 5 KR 72/15, 25.04.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 29/20.

Terminbericht

Die durch Teilvergleich auf die erstmalige Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung beschränkte Revision hatte keinen Erfolg. Die dem Seelotsen von einem privaten Versicherungsunternehmen zugeflossenen Kapitalbeträge ist als Rente einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs und Versorgungseinrichtung beitragspflichtige Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V. Die Seelotsen wurden mit ihrer jeweiligen Bestallung über den zwischen der beigeladenen Bundeslotsenkammer und dem privaten Versicherungsunternehmen 1972 geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag im Wege einer unechten Gruppenversicherung gegen das Risiko einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung versichert. Diese Versicherung war ausschließlich den Seelotsen bestimmter Lotsenbrüderschaften und damit bestimmten Berufsangehörigen vorbehalten. Ihre Exklusivität zeigt sich ua darin, dass das Versicherungsunternehmen auf eine Gesundheitsprüfung verzichtete, eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Lotsen als Versicherungsnehmer nicht vorgesehen war und die Lotsenbrüderschaften die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern einbehielten. Ob die Gruppenversicherung notwendig war, um eine ausreichende Versorgung der Seelotsen zu gewährleisten, spielt keine Rolle. Ein Verfassungsverstoß liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Ein Verbot der Doppelverbeitragung, wonach durch bereits verbeitragtes Arbeitsentgelt finanzierte Leistungen in der Auszahlungsphase nicht der Beitragspflicht unterfallen dürften, existiert nicht. Mit dem Wegfall der Beitragspflicht so genannter "Riesterrenten" zum 1. Januar 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat sich der Gesetzgeber innerhalb der Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung bewegt. Das BVerfG hält lediglich bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V dann eine Beitragsfreiheit für geboten, wenn der betroffene Arbeitnehmer in die Position des Versicherungsnehmers eingerückt und der Bezug zur beruflichen Tätigkeit, zB nach Aufgabe der Tätigkeit oder einer Weiterversicherung bei einer Pensionskasse ohne Beteiligung des Arbeitgebers, nicht mehr gegeben ist. Selbst wenn diese Überlegungen auf Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung übertragen werden könnten, wäre die Beitragspflicht mangels aufgelösten Betriebsbezugs nicht entfallen. Der Kläger war während der gesamten Einzahlungsphase als Seelotse tätig.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 29/20.

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