Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 3/19 R

Verhandlungstermin 11.09.2020 12:30 Uhr

Terminvorschau

A. L.-R. ./. Landrat des Kreises Nordfriesland
Die Klägerin, ihr Bruder und weitere vier Schwestern sind bzw waren Erben nach ihrer 2005 verstorbenen Mutter; der Nachlass (rund 550 000 Euro) ist nach wie vor ungeteilt. Der Bruder erhielt vom Beklagten nach dem Tod der Mutter Leistungen der Eingliederungshilfe im Hinblick auf seinen Anteil am Erbe nur noch darlehensweise; er trat seinen Erbteil als Sicherheit an den Beklagten ab. Der Bruder verstarb 2007; die Geschwister sind seine Erben. Der Beklagte forderte zunächst von der Erbengemeinschaft nach der Mutter erfolglos die Rückzahlung des Darlehens (rund 70 000 Euro) und machte diese Summe sodann gegenüber der Klägerin als Erbin des Bruders im Wege des Kostenersatzes geltend, weil nur an ihrem Widerspruch eine Auszahlung aus dem Nachlass nach der Mutter gescheitert sei. Die Klage hiergegen hat beim SG und beim LSG keinen Erfolg gehabt.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, wegen der darlehensweise erbrachten Sozialhilfeleistung sei der Beklagte bereits Gläubiger eines Rückgewähranspruchs, daneben bestehe kein Anspruch auf Kostenersatz gegen den Erben. Jedenfalls sei die Haftung bis zur Teilung des Nachlasses nach dem Bruder auf ihren Anteil daran beschränkt.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Schleswig - S 15 SO 73/10, 02.10.2013
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 9 SO 7/14, 13.06.2018

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Terminbericht

Die Revision der Klägerin ist begründet. Ein Anspruch des Beklagten auf Kostenersatz gegen die Klägerin als Erbin nach ihrem Bruder besteht nicht. Bei Erbringung von darlehensweisen Leistungen der Sozialhilfe mindert der Darlehensrückgewähranspruch als vom Erblasser herrührende Schuld den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Insoweit gelten bei der Bestimmung des Werts des Nachlasses die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, wie der Senat bereits entschieden hat. Der Rückgewähranspruch, der Grundlage der Erblasserschuld ist, schließt einen auf denselben Gegenstand gerichteten Kostenersatzanspruch (als Erbfallschuld) aber aus; die darlehensweise erfolgte Sozialleistung kann vom Sozialhilfeträger nicht nochmals (bzw wahlweise) durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 33/20.

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