Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 8/19 R

Verhandlungstermin 11.09.2020 11:00 Uhr

Terminvorschau

T. H.S.L. ./. Landkreis Ortenaukreis
Die Klägerin pflegte ihren Ehemann bis zu seinem Tod im Juni 2017. Die Pflegekasse bewilligte dem Ehemann Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung für die Monate März bis Juni 2017 in Höhe von 2912 Euro. Dieser Betrag wurde an seinem Todestag dem Konto gutgeschrieben. Für die Bestattung des Ehemanns fielen Kosten von insgesamt 6836 Euro an, die zum Teil von der gemeinsamen Tochter getragen wurden. Der beklagte Sozialhilfeträger bewilligte der Klägerin Bestattungskosten lediglich in Höhe von 147,30 Euro, ua mit der Begründung, das Pflegegeld sei als Vermögen bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Das LSG hat das klageabweisende Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten verurteilt, weitere Kosten der Bestattung iHv 1422,50 Euro zu zahlen, weil es der Klägerin nicht zumutbar sei, das Pflegegeld zur Zahlung von Bestattungskosten einzusetzen.

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, mit dem Tod des Ehemanns sei der besondere Zweck des Pflegegelds entfallen, so dass sein Einsatz zur Zahlung der Bestattungskosten keine besondere Härte darstelle.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 6 SO 1683/18, 28.1.2018
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 4356/18, 17.04.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 33/20.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Rechtsstreit nicht wirksam durch einen Teilvergleich auf die Frage begrenzt worden, ob das Pflegegeld als Vermögen zu berücksichtigen ist. Das LSG wird deshalb die Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach umfassend zu prüfen haben. Dabei kann erst nach der Feststellung des genauen Zeitpunkts der Gutschrift des von der Pflegekasse überwiesenen Pflegegelds abschließend über die Frage der Zumutbarkeit entschieden werden. War der Anspruch auf das Pflegegeld vor dem Tod noch nicht erfüllt und ist die Klägerin wegen dieses Anspruchs Sonderrechtsnachfolgerin geworden, gehört das nach dem Tod auf dem Konto gutgeschriebene Pflegegeld nicht zum Nachlass. Soweit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten dann überhaupt noch den Schonbetrag von 5000 Euro übersteigendes Vermögen der Klägerin vorhanden war, wird das LSG zu ermitteln haben, ob der dem Zweck entsprechende Einsatz des Pflegegeldes noch möglich war und das Vermögen unter diesem Gesichtspunkt geschützt war. Ist der Anspruch auf Pflegegeld dagegen durch die Gutschrift auf dem Bankkonto vor Eintritt des Todes erfüllt worden, gehörte der gutgeschriebene Betrag im Grundsatz zum Nachlass. Der vollständige Einsatz des Nachlasses ist den Erben aber stets zumutbar, ohne dass es noch auf den ursprünglichen Zweck der Zahlung ankommt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 33/20.

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