Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 22/18 R

Verhandlungstermin 11.09.2020 11:45 Uhr

Terminvorschau

Unbekannte Rechtsnachfolger des D. K. ./. Landrat des Landkreises Pinneberg
Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger litt infolge eines Motorradunfalls im Jahr 2002 ua an einer kompletten Querschnittslähmung. Er war Eigentümer einer von ihm selbstbewohnten Doppelhaushälfte und beantragte im Januar 2009 beim Beklagten erfolglos die Übernahme der Restkosten für den Umbau seines Badezimmers sowie für den Einbau eines Thermostats und eines Bodenablaufs in der Dusche (rund 890 Euro). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Wohnraum sei sozialhilferechtlich insgesamt nicht erhaltenswert. Auch wenn die durchgeführten Maßnahmen für sich genommen notwendig seien, stünde die Hilfe nicht einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg, da ein behindertengerechter Umbau des Hauses prognostisch insgesamt mindestens rund 44 000 Euro koste. Die durchgeführten Maßnahmen stellten insoweit nur den Anfang dar. Die prognostischen Kosten stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wunsch des Klägers, weiter in seinem Haus zu wohnen.

Hiergegen richtet sich die Revision, die der Prozessbevollmächtigte für die unbekannten Rechtsnachfolger des Klägers fortführt.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Itzehoe - S 15 SO 41/10, 13.03.2013
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 9 SO 6/14, 12.07.2017

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 33/20.

Terminbericht

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet. Entgegen der Auffassung des LSG kommt ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, der auch vererbt worden sein könnte, in Betracht; denn die Hilfe zur Wohnungserhaltung nach § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX aF umfasst ua notwendige Umbauten zur behindertengerechten Gestaltung einer Wohnung auch dann, wenn der behinderte Mensch bereits eine Wohnung besitzt. Erforderlich ist eine solche Maßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, geeignet und notwendig ist, das Teilhabeziel - hier die Erhaltung des eigenen Wohnumfelds - zu erreichen. Die Auffassung des LSG, behinderungsbedingt erforderliche kostspielige (Umbau-)Maßnahmen stünden dem Leistungsberechtigten nicht oder nur unter weiter eingeschränkten Voraussetzungen zu, findet im Gesetz keine Stütze. Die Prüfung der konkreten Erforderlichkeit lässt auch nicht die Einbeziehung denkbarer zusätzlicher Maßnahmen zu, die zu einem späteren Zeitpunkt anfallen könnten, aber in keinerlei Kausalzusammenhang mit der konkret in Frage stehenden Maßnahme stehen. Falls es sich nicht um behinderungsbedingte, sondern um allgemeine Instandhaltungsmaßnahmen gehandelt haben sollte, kommen §§ 19 Abs 2, 42a Abs 2 iVm § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII als Anspruchsgrundlage für Unterkunftsbedarfe beim selbstbewohnten Eigenheim in Betracht.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 33/20.

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