Verhandlung B 4 AS 5/20 R
Verhandlungstermin
17.09.2020 12:15 Uhr
Terminvorschau
R. P. GmbH ./. Jobcenter Altenburger Land, beigeladen: T. H.
Der Beklagte stellte dem Beigeladenen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezog, einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) zur Auswahl eines zugelassenen Trägers der privaten Arbeitsvermittlung aus. Die Klägerin, ein zertifiziertes privates Arbeitsvermittlungsunternehmen, beantragte im Dezember 2014 die Zahlung einer Vergütung iHv 1000 Euro. Der Beigeladene sei durch sie vermittelt worden. Dem Antrag war (nur) eine Kopie der ersten Seite des dem Beigeladenen ausgestellten AVGS beigefügt; das Original hatte die Klägerin von dem Beigeladenen nicht erhalten. Der Beklagte lehnte den Vergütungsantrag mit der Begründung ab, der Vermittlungsgutschein sei nicht im Original vorgelegt worden
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin erfülle zwar dem Grunde nach die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vergütungsanspruch. Doch fordere § 45 Abs 4 Satz 4 und 5 SGB III eine Vorlage des AVGS im Original, die nicht erfolgt sei.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 45 Abs 3 und 6 SGB III geltend. Es sei nicht geregelt, dass kein Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung bestehe, wenn der AVGS nicht im Original vorgelegt werde. Bei unstreitigem Vermittlungserfolg sei dieses Erfordernis als bloße Förmelei anzusehen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Dresden - S 6 AS 5258/15, 29.03.2018
Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AS 352/18, 13.06.2019
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Terminbericht
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung wegen der Vermittlung des Beigeladenen. Einem Anspruch steht jedenfalls entgegen, dass die Klägerin keinen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) im Original sondern nur eine unvollständige Kopie vorgelegt hat. Aus § 45 Abs 4 Satz 4 und 5 SGB III folgt eine Vorlagepflicht des Originals. Die vom Gesetz verlangte Vorlage bezieht sich ausdrücklich auf "den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein". Schon dieser Wortlaut deutet darauf hin, dass ein Abbild in Form einer Kopie nicht ausreicht, weil es sich dabei eben nur um ein Abbild und nicht um "den" AVGS handelt. Zudem geht § 45 Abs 4 Satz 4 und 5 SGB III, was die Arbeitsvermittlung betrifft, über die Vorgängerregelung in § 421g SGB III aF hinaus, der ausdrücklich noch keine Vorlagepflicht enthielt. Dadurch soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs "die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel" ermöglicht werden. Das Überreichen einer Kopie, anderer Belege oder Erklärungen darüber, dass dem Arbeitsuchenden ein AVGS ausgehändigt wurde, wird dem nicht gerecht. Solche Umstände sind allein geeignet, ggf den Nachweis für die Ausstellung an sich zu erbringen. Würde aber bereits der auf irgendeine Weise erbrachte Nachweis eines AVGS ausreichen, wäre die Regelung der Vorlagepflicht insgesamt überflüssig. Denn dieser Nachweis müsste ohnehin erbracht werden, weil er die Anspruchsvoraussetzungen im Allgemeinen betrifft. Durch die Vorlage des Originals werden zudem mögliche Zweifel schon bei Antragstellung ausgeräumt und der Verfahrensabschluss auch im Interesse des Leistungsträgers beschleunigt.
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