Bundessozialgericht

Verhandlung B 4 AS 13/20 R - ohne mündliche Verhandlung

Verhandlungstermin 17.09.2020 00:00 Uhr

Terminvorschau

1. S. L., 2. M. L. ./. Jobcenter team.arbeit.hamburg
Die Kläger beantragten bei dem Beklagten die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens. Nachdem der Beklagte über diesen Antrag binnen sechs Monaten nicht entschieden hatte, haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung mitgeteilt, den begehrten Betrag zur Auszahlung angewiesen zu haben, aber zugleich betont, dass hierin kein Anerkenntnis liege. Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 21.2.2018 die Annahme des "Anerkenntnisses" erklärt, zugleich aber ausgeführt, dass sie das Verfahren nicht für erledigt erklären. Sofern ein Anerkenntnis des Beklagten nicht vorliegen sollte, solle der Rechtsstreit fortgesetzt werden. Im weiteren Verlauf hat der Beklagte einen Kostenfestsetzungsbescheid in der beantragten Höhe erlassen

Das SG hat die Untätigkeitsklagen durch Gerichtsbescheid abgewiesen; diese seien mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden. In der von den Klägern beantragten mündlichen Verhandlung haben diese die Feststellung beantragt, dass der Rechtsstreit durch ihre Annahme des "Anerkenntnisses" erledigt sei. Das SG hat die Klagen durch Urteil abgewiesen; die auf die begehrte Feststellung gerichteten Klagen seien unzulässig, weil die Kläger nicht die Feststellung verlangen könnten, wodurch eine Erledigung des Rechtsstreites eingetreten sei. Im Übrigen seien die Klagen auch unbegründet, weil der Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben habe, das die Kläger hätte annehmen können.

Auf die vom LSG zugelassene Berufung des Beklagten hat es das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Erklärung der Kläger vom 21.2.2018 erledigt sei. Die Feststellungsklage sei zulässig und auch begründet, da der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben hat, welches die Kläger angenommen hätten.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Beklagten. Er ist der Auffassung, dass die Feststellungsklage unzulässig und auch unbegründet sei, weil er kein Anerkenntnis abgegeben habe.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 35 AS 2133/17, 14.02.2019
Landessozialgericht Hamburg - L 4 AS 249/19, 30.09.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 30/20.

Terminbericht

Der Senat hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Das SG hatte die Klagen zu Recht abgewiesen. Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage ist jedenfalls durch den Erlass des beantragten Kostenfestsetzungsbescheides unzulässig geworden, da hierdurch das Rechtschutzbedürfnis entfallen ist.

Dem Erlass des Urteils des SG stand nicht entgegen, dass der Rechtsstreit bereits durch vorherige Erklärungen der Kläger in der Hauptsache erledigt gewesen wäre. Denn die Erklärung der Kläger, ein Anerkenntnis des Beklagten anzunehmen, konnte die Rechtsfolge des § 101 Abs 2 SGG nicht herbeiführen, da der Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben hatte. Die ausdrückliche Äußerung eines Beteiligten, eine bestimmte Prozesserklärung nicht abgeben zu wollen, schließt es aus, dessen gleichzeitige Äußerung gleichwohl als solche Prozesserklärung zu deuten. Schon deswegen kommt es nicht in Betracht, die Mitteilung des Beklagten an das SG, die von den Klägern geltend gemachten Kosten zur Auszahlung angewiesen zu haben, als Anerkenntnis anzusehen, da der Beklagte zugleich ausdrücklich erklärt hat, dass es sich nicht um ein Anerkenntnis handele. Unabhängig davon handelt es sich aber bei der Mitteilung des Beklagten ohnehin nicht um ein (konkludentes) Anerkenntnis. Es handelt sich vielmehr um die bloße Information, dass man die Auszahlung angewiesen habe. Auch in dem Kostenfestsetzungsbescheid liegt kein Anerkenntnis, weil hierdurch der geltend gemachte Anspruch (auf Bescheiderteilung) bereits erfüllt wird, damit aber denknotwendigerweise nicht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen werden kann, den geltend gemachten Anspruch noch erfüllen zu wollen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Nachtrag zum Terminbericht 30/20.

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