Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 RE 4/19 R

Verhandlungstermin 23.09.2020 13:30 Uhr

Terminvorschau

Rechtsanwältin M. W. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 2 Beigeladene
Die Klägerin begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin in der Zeit vom 1.2.2013 bis zum 31.3.2014.

Die Klägerin ist als Rechtsanwältin zugelassen und Pflichtmitglied in der berufsständischen Versorgungseinrichtung (Beigeladener zu 1.). Für eine frühere Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin war sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Zum 1.2.2011 nahm die Klägerin eine befristete Tätigkeit als Legal Counsel im Bereich Administration bei der Beigeladenen zu 2. auf. Auf diese Tätigkeit erstreckte sich nach einer Mitteilung der Beklagten die bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht. Nach Entfristung dieser Beschäftigung beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.2.2013. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, es handele sich nicht um eine berufsspezifische (anwaltliche) Tätigkeit. Das Widerspruchsverfahren wurde wegen der beim BSG anhängigen Verfahren zu Syndikusrechtsanwälten zum Ruhen gebracht. Für die Zeit vom 1.2.2013 bis zum 31.3.2014 wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Die Klägerin leistete für denselben Zeitraum an den Beigeladenen zu 1. einen "besonderen Beitrag" in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I 2517) beantragte die Klägerin am 18.3.2016 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (auch rückwirkend) und die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge. Die Beklagte erteilte die Befreiung ab dem Erhalt der Urkunde über die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin durch die Rechtsanwaltskammer. Eine rückwirkende Befreiung erfolgte für die Zeit ab dem 1.4.2014. Mit weiterem Bescheid lehnte die Beklagte die rückwirkende Befreiung und die Erstattung gezahlter Beiträge für den Zeitraum vom 1.2.2013 bis zum 31.3.2014 ab, weil die Klägerin für diesen Zeitraum keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt habe. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin ab dem 1.2.2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sowie die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge zu erstatten. Zur Begründung hat das SG unter Bezugnahme auf die Nichtannahmeentscheidung des BVerfG vom 19.7.2016 (1 BvR 2584/14) ausgeführt, bei dem an den Beigeladenen zu 1. gezahlten Mindestbeitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags handele es sich um einen einkommensbezogenen Beitrag. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dabei im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen.

Die Beklagte rügt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision eine Verletzung von § 231 Abs 4b Satz 4 SGB VI. Einkommensbezogene Pflichtbeiträge seien ausschließlich solche Beiträge, deren Höhe sich aus dem individuellen Einkommen ableite, das aus der zu befreienden Beschäftigung erzielt werde.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 20 R 2937/17, 14.11.2017
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 13 R 4841/17, 16.10.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 34/20.

Terminbericht

Die Beklagte hat nach Verkündung der Entscheidung zu dem Verfahren B 5 RE 3/19 R ihre Revision zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 34/20.

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