Verhandlung B 5 RE 6/19 R
Verhandlungstermin
23.09.2020 12:00 Uhr
Terminvorschau
C. N. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 3 Beigeladene
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger aufgrund eines im Jahr 1989 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erteilten Bescheids über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch für seine im November 2005 aufgenommene Beschäftigung bei der zu 3. beigeladenen Bank von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Für seine Beschäftigung als Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei befreite die BfA den Kläger im März 1989 von der Rentenversicherungspflicht der Angestellten ab dem Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft im zu 1. beigeladenen Versorgungswerk. Im Juli 1989 bat der Kläger um Auskunft, ob er nach einem voraussichtlichen Wechsel "in die freie Wirtschaft" zum 1.9.1989 der Rentenversicherungspflicht unterliege oder beim Versorgungswerk verbleiben könne. Die BfA antwortete mit Schreiben vom 18.8.1989, dass ein Widerruf der erteilten Befreiung nicht vorzunehmen sei, nur weil die Beschäftigung, für die sie beantragt worden sei, geendet habe. Solange die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung fortbestehe, lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 7 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) weiterhin vor. Wegen der Frage, ob er als freier Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei der Versicherungspflicht unterliege, solle sich der Kläger an die zuständige Einzugsstelle wenden. In der Folgezeit war der Kläger ab Oktober 1989 bei der Beigeladenen zu 3. angestellt, von März bis Oktober 2005 bei einem anderen Unternehmen und ab November 2005 erneut bei der Beigeladenen zu 3.
Nach den Entscheidungen des Senats vom 3.4.2014 (zB B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12) bat der Kläger die beklagte DRV Bund Ende Juli 2014 um eine schriftliche Bestätigung seiner Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Beklagte sah darin einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der ab dem 1.11.2005 neu aufgenommenen Beschäftigung, den sie ablehnte, weil der Kläger bei seiner Arbeitgeberin nicht als Rechtsanwalt beschäftigt sei. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die angefochtenen Bescheide aufgehoben, die Berufung hinsichtlich der begehrten Feststellung einer dauerhaften Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Bescheids der BfA vom März 1989 jedoch zurückgewiesen. Die dem Kläger ursprünglich personenbezogen erteilte Befreiung nach § 7 AVG sei durch die Regelung in § 231 Abs 1 SGB VI so verändert worden, dass sie nur noch für die Beschäftigung fortwirke, welche am 31.12.1991 ausgeübt worden sei. Dieser Bestandsschutz sei aufgrund des Arbeitgeberwechsels ab März 2005 entfallen, zumal die neue Tätigkeit auf Dauer angelegt und nicht - wie bei Entsendungen oder Abordnungen - von vornherein zeitlich begrenzt gewesen sei.
Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 231 Abs 1 SGB VI. Sein Vertrauen in die ihm im Jahr 1989 erteilte personenbezogene Befreiung sei schützenswert, weil diese nicht widerrufen, vielmehr ihre Fortgeltung schriftlich bestätigt worden sei. Das sei auch bei der Anwendung von § 231 Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 11 R 311/15, 19.04.2018
Bayerisches Landessozialgericht - L 14 R 295/18, 07.02.2019
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 34/20.
Terminbericht
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht die Feststellung beanspruchen kann, für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3. ab August 2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu sein.
Entgegen der Ansicht des LSG hat der Befreiungsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 1.3.1989 dem Kläger keine personenbezogene Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten gewährt. Die in dem Bescheid ausgesprochene Befreiung war vielmehr tätigkeitsbezogen und hatte sich mit Aufgabe dieser Tätigkeit Ende Juni 1989 erledigt. Jedoch spricht viel dafür, dass der Kläger aufgrund der Auskunft der BfA vom 18.8.1989 nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass diese Befreiung für nachfolgende Beschäftigungen weiterhin galt, solange er Mitglied im Versorgungswerk blieb. Ein solches Vertrauen konnte aber nach Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 aufgrund der Übergangsvorschrift in § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI nur noch in begrenztem Umfang fortwirken. Nach dieser Regelung galt eine bereits bestehende Befreiung nur "in derselben Beschäftigung" fort, wie sie am 31.12.1991 bestand. Für den Kläger ist sie jedenfalls mit Beendigung dieser Beschäftigung im Februar 2005 hinfällig geworden. Sie konnte mit dem Abschluss eines erneuten Arbeitsvertrags mit der Beigeladenen zu 3. ab November 2005 auch nicht wieder aufleben; insoweit liegt nicht "dieselbe Beschäftigung" wie am Stichtag 31.12.1991 vor. Die Ansicht des LSG, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI Unterbrechungen einer am 31.12.1991 bestehenden Beschäftigung für längstens zwei Jahre als unschädlich für die Fortwirkung einer übergangsrechtlich weitergeltenden Befreiung anzusehen, teilt der Senat nicht. Auf die Frage, ob die vom Kläger bei einem anderen Arbeitgeber von März bis Oktober 2005 ausgeübte Beschäftigung befristet, von vornherein auf Dauer angelegt oder im Ergebnis nur kurzzeitig war, kommt es deshalb nicht an.
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