Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 18/19 R

Verhandlungstermin 23.09.2020 11:00 Uhr

Terminvorschau

W. W. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente. Streit besteht darüber, ob der beklagte Renten-versicherungsträger berechtigt war, bei einer Neufeststellung der Rente wegen Anerkennung zusätzlicher Pflichtbeitragszeiten für Haftzeiten in der vormaligen DDR nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) auch zu berücksichtigen, dass die Rente zuvor fehlerhaft zu hoch festgesetzt worden war.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab dem 1.4.2007 Altersrente für langjährig Versicherte. Dabei bewertete sie 33 Monate der Hochschulausbildung fälschlich als Fachschulausbildung und die Haftzeit als Ersatzzeit. Im August 2012 machte der Kläger geltend, dass der Nachteilsausgleich nach dem BerRehaG nicht berücksichtigt und zudem verkannt worden sei, dass er die Ausbildung zum Ingenieur an einer Hochschule absolviert habe. Die Beklagte wertete das als Überprüfungsantrag und setzte, nachdem der Kläger im Oktober 2014 eine Rehabilitierungsbescheinigung für die Haftzeit vorgelegt hatte, die Rente neu fest. Die Haftzeit wurde nunmehr als Pflichtbeitragszeit günstiger bewertet, während die Ausbildungszeit statt bislang mit 0,0625 Entgeltpunkten (EP) jetzt nur noch mit 0,0273 EP je Monat in die Rentenberechnung einfloss. Insgesamt ergab sich eine geringfügig höhere Monatsrente. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Verschlechterung der Bewertung seiner Ausbildungszeit beanstandete, wies die Beklagte zurück. Das SG hat die Beklagte zur Neuberechnung der Rente unter Beibehaltung des "Anrechnungsfaktors" von 0,0625 für die Zeiten der Hochschulausbildung verpflichtet. Die hiergegen von der Beklagten erhobene Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Eine Saldierung begünstigender und belastender Elemente dürfe im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X nicht erfolgen, auch wenn die geringere Bewertung der Ausbildungszeit nach materiellem Recht nicht zu beanstanden sei. Insoweit hätte eine Korrektur nach § 45 SGB X erfolgen müssen; die hierbei zu beachtende Zweijahresfrist sei jedoch längst abgelaufen.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision insbesondere eine Verletzung der §§ 44, 45 SGB X. Nach welcher dieser Vorschriften die Korrektur eines Rentenbescheids zu beurteilen sei, richte sich allein danach, was dem Berechtigten an Leistungen nach materiellem Recht zustehe und was er tatsächlich erhalten habe. Die Rechtswidrigkeit beziehe sich nur auf den Verfügungssatz zur Rentenhöhe und nicht auf einzelne Versicherungszeiten als bloße Elemente für deren Berechnung.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Lüneburg - S 1 R 308/15, 24.01.2018
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 R 87/18, 06.11.2019

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Terminbericht

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen.

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