Verhandlung B 6 KA 16/19 R
Verhandlungstermin
30.09.2020 10:00 Uhr
Terminvorschau
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg ./. Berufungsausschuss für Ärzte Hamburg, 7 Beigeladene
In den Verfahren B 6 KA 16/19 R, B 6 KA 17/19 R und B 6 KA 18/19 R sind zwischen der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) und dem beklagten Berufungsausschuss die Verlegungen von genehmigten Anstellungen von einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in ein jeweils anderes MVZ, dessen Betreibergesellschaft rechtlich identische Gesellschafter wie die Betreibergesellschaft des abgebenden MVZ hat, strittig. Die beigeladene MVZ M. GmbH beantragte in 2017 die genehmigten Anstellungen der Fachärztinnen für Humangenetik Dr. W. (B 6 KA 16/19 R) und Dr. M. (B 6 KA 18/19 R) zur beigeladenen MVZ L. GmbH sowie des Facharztes für Innere Medizin Dr. P. (B 6 KA 17/19 R) zum beigeladenen MVZ E. zu verlegen. Alleingesellschafterin der jeweiligen verschiedenen Betreibergesellschaften der betroffenen MVZ ist die A. GmbH. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab. Der beklagte Berufungsausschuss genehmigte die Verlegung der Anstellungen. Rechtsgrundlage für die Verlegung sei § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV. Es genüge hierfür, dass die Betreibergesellschaften der beteiligten MVZ rechtlich identische Gesellschafter hätten. Auf die Klage der KÄV hat das SG die entsprechenden Beschlüsse des Berufungsausschusses aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt. § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV erfasse nicht die Verlegung einer genehmigten Anstellung von einer zu einer anderen juristischen Person. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift nur sicherstellen wollen, dass keine Benachteiligung von MVZ gegenüber Vertragsärzten erfolge. Jedoch sei keine Besserstellung von MVZ bezweckt, indem ihnen - als juristische Personen des Privatrechts - anders als niedergelassenen Vertragsärzten erlaubt werde, genehmigte Anstellungen ihrer Beschäftigten von einer GmbH zu einer anderen GmbH zu verlegen. Chancengleichheit bestehe nur, wenn die Verlegung genehmigter Anstellungen auf MVZ in gleicher Trägerschaft beschränkt bleibe. Da hier die betroffenen MVZ verschiedene Betreibergesellschaften hätten, komme eine Verlegung nicht in Betracht.
Mit seinen Revisionen rügt der Beklagte eine Verletzung von § 24 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folge, dass auch die Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zwischen MVZ möglich sei, deren unterschiedliche Betreibergesellschaften identische Gesellschafter hätten. Die MVZ würden durch diese Möglichkeit der Verlegung von genehmigten Anstellungen auch nicht gegenüber Vertragsärzten bessergestellt.
Vorinstanz:
Sozialgericht Hamburg - S 27 KA 81/18, 17.04.2019
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Terminbericht
Die Beteiligten haben die unter den Aktenzeichen B 6 KA 16/19 R und B 6 KA 17/19 R geführten Verfahren in der Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt, da die Anstellungen, deren Verlegung hier im Streit stand, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beendet worden sind oder jedenfalls nicht durchgehend bestanden haben.
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