Verhandlung B 4 AS 14/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensanrechnung - Sofortbonuszahlung - Stromanbieterwechsel
Verhandlungstermin
14.10.2020 10:00 Uhr
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W. R.. ./. Jobcenter Märkischer Kreis
Der Kläger und seine Ehefrau wechselten während des SGB II-Leistungsbezugs den Stromanbieter. Der neue Energieversorger zahlte fünf Wochen nach Vertragsbeginn, am 2.5.2018, einen "Sofortbonus" in Höhe von 242 Euro aus. Zu diesem Zeitpunkt waren die SGB II-Leistungen für den Monat Mai 2018 schon überwiesen worden. Der Beklagte hob die Leistungen für Monat Juni 2018 teilweise in Höhe von 91 Euro gegenüber dem Kläger auf. Der Sofortbonus wurde dabei hälftig unter Abzug eines Freibetrags von 30 Euro als Einkommen berücksichtigt. Die Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Sofortbonus sei eine Einnahme in Geld und deshalb als Einkommen zu berücksichtigen. Auch aus § 22 Abs 3 2. Halbs SGB II lasse sich nicht herleiten, dass Boni für den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags von der Einkommensanrechnung ausgenommen seien. Der Anwendungsbereich der Norm erfasse nur Rückzahlungen für Haushaltsenergie.
Mit seiner vom SG zugelassenen (Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Beklagte vereitele durch die Anrechnung des Sofortbonus als Einkommen Einsparungen bei dem Regelbedarf Haushaltsenergie. Es könne keinen Unterschied machen, ob am Ende eines Bezugszeitraums der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und ein Guthaben ausgekehrt werde, das nach der Rechtsprechung des BSG kein Einkommens darstelle, oder ob ein im Vorhinein vereinbarter Sofortbonus gezahlt werde.
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund - S 32 AS 3072/19, 30.10.2019
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Terminbericht
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit dem ihm zugeflossenen Sofortbonus hat er Einkommen erzielt, das zu berücksichtigen war. Denn diesen Bonus erhielt er als eine einmalige Wechselprämie unabhängig vom Stromverbrauch gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit. Zudem war er in der Verwendung nicht gebunden. Zwar hat das BSG Rückzahlungen von Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruhen, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II bestand, nicht als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen. Voraussetzung war aber eine wirtschaftliche Konnexität zum Stromverbrauch und den geleisteten Vorauszahlungen, die hier fehlt. Der Sofortbonus kann deshalb auch nicht als antizipierte Rückzahlung aufgefasst werden. Die Sonderregelung des § 22 Abs 3 Halbs 2 SGB II kommt nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift sich nur auf Rückzahlungen und Guthaben aus Vorauszahlungen für Haushaltsenergie bezieht, die hier nicht im Streit stehen.
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