Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 2/20 R

Berufsausbildungsbeihilfe - behinderter Mensch - Elterneinkommen - Härtefallregelung

Verhandlungstermin 14.10.2020 13:00 Uhr

Terminvorschau

C. S. ./. Bundesagentur für Arbeit
Der schwerbehinderte Kläger lebt mit seiner ebenfalls schwerbehinderten Mutter und seinem schwerbehinderten Bruder sowie dem Ehemann der Mutter zusammen. Er beantragte die Gewährung von Ausbildungsgeld nach dem SGB III für eine Ausbildung zum "Fachinformatiker Systemintegration". Die Beklagte lehnte die Gewährung von Ausbildungsgeld ab, weil der Bedarf des Klägers durch das zu berücksichtigende Einkommen der Mutter gedeckt sei. Die Härtefallregelung des § 25 Abs 6 BAföG sei bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsgeld nicht anwendbar.

Das SG hat die Beklagte verurteilt, über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Härtefallregelung des § 25 Abs 6 BAföG sei anwendbar, so dass die Berücksichtigung weiterer anrechnungsfreier Beträge im Ermessen der Beklagten stehe. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, dass § 126 Abs 2 Nr 2 SGB III eine abschließende Regelung sei, die den behinderungsbedingten Besonderheiten Rechnung trage und der Anwendung der Härtefallklausel des § 25 Abs 6 BAföG entgegenstehe.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Saarbrücken - S 13 AL 357/16, 19.02.2019
Landessozialgericht für das Saarland - L 6 AL 5/19, 11.12.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 38/20.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsgeld aufgrund der Verweisungen in § 122 Abs 2, § 67 Abs 2 Satz 1 SGB III auch die Härtefallklausel des § 25 Abs 6 BAföG anwendbar ist.

Zwar ist § 126 SGB III lex specialis gegenüber § 25 BAföG, errichtet aber für die Frage der Berücksichtigung von Einkommen kein abgeschlossenes System und sperrt daher die Anwendung der Härtefallklausel des § 25 Abs 6 BAföG nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anrechnung von Elterneinkommen nach § 126 Abs 2 SGB III dem Grunde und der Freibeträge nach großzügiger ausgestaltet ist als die entsprechenden Regelungen in § 25 BAföG, denn dies trägt nur den behinderungsbedingten Besonderheiten auf Seiten des jeweiligen Antragstellers Rechnung, kann aber noch nicht andere, darüber hinaus gehende Härtefallumstände antizipieren.

Das LSG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass im hier zu beurteilenden Fall Umstände vorliegen, die einen Härtefall im Sinne des § 25 Abs 6 BAföG begründen können. Dies folgt daraus, dass bei der Mutter des Klägers ein Grad der Behinderung anerkannt ist, so dass zu ihren Gunsten als außergewöhnliche Belastungen die Pauschbeträge nach Maßgabe des § 33b EStG berücksichtigt werden können. Dass bei dem Kläger selbst ein Grad der Behinderung anerkannt ist, kann allerdings keinen Härtefall begründen, da die Behinderung bereits Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausbildungsgeld ist.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 38/20.

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