Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 23/19 R

Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit - Niederlassungsleiterin - stille Gesellschaft

Verhandlungstermin 24.11.2020 13:00 Uhr

Terminvorschau

AS-S mbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. K. L., 2. BARMER - Pflegekasse, 3. BARMER, 4. Bundesagentur für Arbeit
Die Beigeladene zu 1. war von 2000 bis 2006 als Leiterin einer Niederlassung der klagenden GmbH tätig. Grundlage war eine insoweit bestehende stille Gesellschaft. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hatte die Beigeladene zu 1. gegen eine Vergütung ihre volle Arbeitskraft zu erbringen. An der klagenden GmbH war sie nicht als Gesellschafterin beteiligt. Nach einer Betriebsprüfung am 27.6.2003 stellte die Rechtsvorgängerin der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund Beschäftigung, später Versicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Die Beigeladene zu 1. sei in die Betriebsorganisation der Niederlassung der Klägerin eingegliedert gewesen. Die nicht nach außen in Erscheinung tretende stille Gesellschaft stehe einer Beschäftigung nicht entgegen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 7 SGB IV und des § 128 Abs 1 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG. Die Beigeladene zu 1. habe in der stillen Gesellschaft über umfangreiche Befugnisse verfügt. Das personengesellschaftliche Gepräge der stillen Gesellschaft sei verkannt worden. Eine frühere Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Niederlassungsleiterin einer anderen GmbH habe die beigeladene Krankenkasse als selbstständige Tätigkeit bewertet. Das Berufungsurteil leide an einer Vielzahl von Feststellungslücken und weise Unrichtigkeiten auf.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 89 KR 1476/10 WA, 16.01.2015
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 9 KR 94/15, 26.09.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 44/20.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der klagenden GmbH gegen das nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Berufungsurteil zurückgewiesen. Als Leiterin einer Niederlassung der Klägerin unterlag die Beigeladene zu 1. aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie hat der Klägerin in Erfüllung ihrer mit dem Eintritt in die stille Gesellschaft übernommenen vertraglichen Verpflichtungen ihre volle Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Hierbei war sie in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Relevante Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrer Tätigkeit selbstständig/unternehmerisch tätig war, liegen nicht vor. Mit dem Risiko, ihre Kapitaleinlage einzubüßen, korrespondierte keine unternehmerische Freiheit. Ein früheres Schreiben der beigeladenen Krankenkasse bezieht sich nur auf eine Tätigkeit für ein anderes Unternehmen. Die Beteiligung an einer stillen Gesellschaft steht nach der Rechtsprechung des Senats einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Sie vermittelt keine Rechtsmacht in Bezug auf die klagende GmbH.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 44/20.

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