Verhandlung B 12 KR 31/19 R
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - freiwillige Versicherung - Einkommensminderung - Altenteilsleistungen
Verhandlungstermin
24.11.2020 11:00 Uhr
Terminvorschau
C. T. ./. Techniker Krankenkasse, beigeladen: Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung
Der Kläger ist bei der beklagten Kranken- und der beigeladenen Pflegekasse als hauptberuflich Selbstständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) pflichtversichert. Mit seinen Eltern schloss er 2011 einen notariellen Hofübergabevertrag, mit dem ihm der elterliche landwirtschaftliche Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde. Der Kläger verpflichtete sich, den Eltern als Altenteil ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen, die Nebenkosten der Wohnung zu tragen und einen monatlichen Unterhaltsbetrag zu leisten.
Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids setzte die Beklagte Beiträge zur GKV und sPV auf der Grundlage der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb fest, ohne die als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben ausgewiesenen Altenteilsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das SG hat dem Begehren des Klägers stattgegeben, bei der Beitragsfestsetzung die Altenteilsleistungen einkommensmindernd in Abzug zu bringen. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 240 SGB V iVm den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Ohne die Altenteilsleistungen könne er die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht erzielen. Sie seien insofern einem Pachtzins vergleichbar. Auf die steuerrechtliche Einstufung als Sonderausgaben könne es nicht ankommen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Hildesheim - S 2 KR 597/15, 18.04.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 16 KR 311/17, 21.05.2019
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Terminbericht
Die durch Teilvergleich auf die Zeit vom 1.5. bis zum 31.12.2015 beschränkte Revision des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Die Beklagte hat zu Recht die Altenteilsleistungen bei der Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigt.
Nach den für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV maßgebenden, vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist unter anderem Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Arbeitseinkommen ist nach § 15 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen, auch landwirtschaftlichen Tätigkeit, der sich aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ergibt. Altenteilsleistungen sind steuerrechtlich aber nicht den Betriebsausgaben, sondern den Sonderausgaben zugeordnet. Sie sind ungeachtet dessen nicht mit Belastungen durch Miet- oder Pachtzinsen oder anderen Aufwendungen zur Erhaltung des Betriebs vergleichbar. Altenteilsleistungen werden nicht als Gegenleistung zur Hofübergabe vereinbart, sondern dienen der Versorgung der ausscheidenden Eltern. Sie dienen - anders als Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts - auch keinem privilegierten Zweck.
Zudem sind bei freiwillig Versicherten mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten zugrunde zu legen sind. Auch die Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter werden ohne den Abzug von Sonderausgaben bei der Beitragsbemessung berücksichtigt.
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