Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 56/19 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berufung - Zulässigkeit - Leistungen für mehr als ein Jahr - Verbindung mehrerer Klageverfahren

Verhandlungstermin 26.11.2020 14:00 Uhr

Terminvorschau

H. ./. Jobcenter Vorpommern-Greifswald Süd
Umstritten in der Sache ist die Höhe des Alg II des Klägers im Hinblick auf den anzuerkennenden Regelsatz als Alleinstehender - so der Kläger - oder als Partner - so das beklagte Jobcenter - vom 30.10.2009 bis 31.1.2010 und vom 1.3. bis 30.11.2010 (= 12 Monate und 2 Tage). Das LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die verschiedenen Zeiträume trotz Verbindung durch das SG nicht zu addieren seien, um die Jahresfrist des § 144 Abs 1 S 2 SGG zu erfüllen. Bei Vorbereitung der Entscheidung sind jedoch weitere Verfahrensfragen aufgetreten, zu denen den Beteiligten derzeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Neubrandenburg - S 3 AS 1438/10, 25.06.2015
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern - L 10 AS 442/15, 08.11.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 43/20.

Terminbericht

Auf die Revision des Klägers ist der Beschluss des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden.

Der Rechtsstreit ist zurückzuverweisen, weil das LSG durch Beschluss entschieden hat, ohne die Beteiligten zuvor auf eine solche Entscheidung ohne ehrenamtliche Richter hinzuweisen. Das Anhörungsschreiben des LSG enthält nur Ausführungen zur Unzulässigkeit der Berufung, über die auch durch Urteil entschieden werden kann.

Die bisher im Mittelpunkt der Verfahrens stehende Frage, ob verschiedene Zeiträume nach einer Verbindung mehrerer Verfahren durch das SG zu addieren sind oder nicht, um die Jahresfrist des § 144 Abs 1 S 2 SGG zu erfüllen, war nicht mehr entscheidungserheblich.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 43/20.

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