Verhandlung B 11 AL 7/19 R
Arbeitslosenversicherung - versicherungspflichtige Beschäftigung - Umschulung - außerbetriebliche Einrichtung - Übergangsgeldbezug
Verhandlungstermin
08.12.2020 10:00 Uhr
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S. B. ./. Bundesagentur für Arbeit
Der 1993 geborene Kläger, der bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, begann ab September 2012 eine überbetriebliche Ausbildung zum technischen Produktdesigner in einem Berufsbildungswerk (BBW). Die Ausbildung wurde als "Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben" und "Umschulung" von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) durch Bewilligung ua von Ausbildungskosten und Übergangsgeld (Übg) gefördert. In der Zeit vom 13.1.2014 bis 28.1.2016 war der Kläger inhaftiert. Ab 23.2.2015 setzte er die Ausbildung als Freigänger fort und beendete sie mit Abschlussprüfung am 24.2.2017. Währenddessen bezog er erneut Übg vom 2.3.2015 bis 24.2.2017.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Alg ab. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, ihm Alg ab 1.3.2017 zu erbringen. In der wegen des Bezugs von Übg verlängerten Rahmenfrist vom 1.3.2012 bis 28.2.2017 habe er als Inhaftierter unter Berücksichtigung von arbeitsfreien Wochenenden und Wochenfeiertagen durchgängig gearbeitet und dadurch die Anwartschaftszeit erfüllt.
Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Ausbildungszeiten zum technischen Produktdesigner seien als Versicherungspflichtzeiten zu berücksichtigen, weshalb die Anwartschaftszeit für Alg erfüllt sei. Das BSG habe bereits entschieden, dass eine betriebliche Umschulung einer versicherungspflichtigen betrieblichen Berufsausbildung gleichgestellt sei, wenn diese für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolge und nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) durchgeführt werde (Verweis auf BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R). Dies gelte auch für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III. Der Annahme einer Versicherungspflicht stehe nicht entgegen, dass es sich um eine von der BGHM veranlasste Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gehandelt und der Kläger keine Ausbildungsvergütung, sondern Übg bezogen habe. Es verbleibe daher bei der zweijährigen Rahmenfrist, die den Zeitraum vom 1.3.2015 bis 28.2.2017 umfasse. Auf die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeiten während der Inhaftierung mindestens 360 Kalendertage versicherungspflichtig gewesen sei, komme es nicht an, weil diese Zeiten außerhalb der Rahmenfrist lägen.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte ua eine Verletzung des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III. Der Gesetzgeber habe die Gleichstellung der außerbetrieblichen Auszubildenden auf die berufliche Erstausbildung beschränken wollen. Dagegen setze die von dem Kläger durchgeführte Umschulungsmaßnahme nach den §§ 58 ff BBiG grundsätzlich keinen Berufsausbildungsvertrag voraus.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Karlsruhe - S 17 AL 2363/17, 10.10.2017
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 13 AL 4184/17, 19.03.2019
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Terminbericht
Der Termin wurde auf Antrag des Klägers aufgehoben.
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