Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 RS 3/20 R

Sonderversorgungssystem - Volkspolizei - Arbeitsentgelt - Verpflegungs- und Bekleidungsgeld

Verhandlungstermin 09.12.2020 11:30 Uhr

Terminvorschau

M. ./. Freistaat Sachsen
Mit Überführungsbescheid vom 22.6.1995 stellte das Polizeipräsidium des beklagten Freistaats die Zugehörigkeit der Klägerin zum Sonderversorgungssystem Nr 2 der Anlage 2 zum AAÜG für die Zeiträume vom 21.8.1957 bis zum 30.9.1990 sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest. Mit Schreiben vom 27.12.2008 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 22.6.1995 unter Einbeziehung von Zuschlägen und Abgeltungen als Arbeitseinkommen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 15.6.2009 und Widerspruchsbescheid vom 3.12.2009).

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die auf Berücksichtigung von Verpflegungs- und Bekleidungsgeld beschränkte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Verpflegungsgeld sei nicht als Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV festzustellen. Es sei keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gewesen, sondern eine arbeitgeberseitige Zuwendung, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen dargestellt habe. Das Bekleidungsgeld habe den Charakter eines pauschalierten Aufwendungsersatzes gehabt und ausschließlich dem Ziel gedient, die Funktionsfähigkeit der Volkspolizei zu erhalten und die staatlichen Aufgaben zu erledigen.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von §§ 6, 8 AAÜG und von § 14 SGB IV. Ihre Ausführungen zum Verpflegungsgeld stimmen mit dem bei dem Rechtsstreit B 5 RS 2/20 R wiedergegebenen Vortrag überein. Das Bekleidungsgeld sei ebenfalls als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Es sei mit der Gehaltszahlung ausgezahlt worden und habe nicht lediglich als Ersatz für zusätzliche Aufwendungen gedient.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Chemnitz - S 7 RS 1837/09, 16.10.2012
Sächsisches Landessozialgericht - L 5 RS 510/17, 18.06.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 46/20.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin war erfolglos. Das LSG hat zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen.

Die Klägerin hat aus den bereits zum Verfahren B 5 RS 1/20 R ausgeführten Gründen keinen Anspruch auf Feststellung von Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt iS von § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Auch die Feststellung von Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt kann sie nicht beanspruchen. Das Bekleidungsgeld stellt sich ebenfalls als eine Zahlung mit ganz überwiegend betriebsfunktionaler Zielsetzung dar. Es diente nicht der Entlohnung, sondern dem Interesse der Volkspolizei an einem bestimmten Erscheinungsbild ihrer Angehörigen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 46/20.

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