Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 5/19 R - Der Termin wurde aufgehoben!

Elterngeld - taggenau abgerechnetes Urlaubsgeld - Lohnsteuerabzugsverfahren - sonstige Bezüge - Bindungswirkung

Verhandlungstermin 10.12.2020 00:00 Uhr

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S. A. ./. Landkreis Helmstedt
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie verfügt seit 2005 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet. Vor der Geburt ihrer Tochter am 21.10.2013 übte die Klägerin eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit bei der Volkswagen AG aus. Von September 2012 bis August 2013 bezog sie ein Arbeitseinkommen zwischen 3621,87 Euro und 4437,82 Euro pro Monat. Davon wurde jeweils ein Spendenabzug an eine gemeinnützige Organisation abgeführt, der zwischen 0,35 und 0,95 Euro pro Monat lag. Zudem gewährte der Arbeitgeber Urlaubsgeld in Höhe von 48,60 Euro pro Kalendertag für ihre Urlaubstage im Oktober 2012 (194,42 Euro), im Dezember 2012 (48,60 Euro), von März bis im Mai 2013 (jeweils 48,60 Euro pro Monat) und im Juli 2013 (826,26 Euro). Diese Urlaubsgeldzahlungen behandelte der Arbeitgeber lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge. Der Beklagte gewährte der Klägerin Elterngeld. Bei der Bemessung des Elterngelds ließ der Beklagte neben Sonderzahlungen auch das Urlaubsgeld und die vom Gehalt abgezogenen "Restcentspenden" unberücksichtigt.

Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG eine Auskunft des Arbeitgebers über eine taggenaue Berechnung des Urlaubsgelds für jeden Erholungstag eingeholt. Auf dieser Grundlage hat es den Beklagten verpflichtet, das Elterngeld neu zu berechnen und dabei das Urlaubsgeld und die "Restcentspenden" als laufenden Arbeitslohn zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 2c BEEG und § 2 Abs 1 BEEG. Das zusätzliche Urlaubsgeld sei im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug behandelt worden. Die Einordnung binde die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Eine materiell rechtliche Prüfung sei von den Elterngeldbehörden und den Sozialgerichten nicht mehr vorzunehmen. Ohnehin sei das Urlaubsgeld auch materiell steuerrechtlich ein sonstiger Bezug, weil es nicht fortlaufend gezahlt worden sei. Soweit das LSG den Beklagten zur Berücksichtigung der "Restcentspende" verpflichtet habe, habe sich das zu versteuernde Einkommen reduziert. Auch insoweit seien die Angaben in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen bindend.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Braunschweig - S 7 EG 2/15, 13.12.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 EG 3/18, 15.05.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 47/20.

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