Verhandlung B 1 KR 6/20 R
Krankenversicherung - Mann-zu-Frau-Transsexualismus - geschlechtsangleichende Maßnahme - Nadelepilation - Kostenübernahme
Verhandlungstermin
17.12.2020 10:00 Uhr
Terminvorschau
A. W. ./. Techniker Krankenkasse
Die Kostenübernahme für die Entfernung der nach der Laserepilation verbliebenen weißen und grauen Barthaare im Bereich des Kinns, der Oberlippe und der Wangen mittels einer Nadelepilation bei einer als Elektrologistin ausgebildeten Kosmetikerin lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24.5.2017; Widerspruchsbescheid vom 15.2.2018). Das SG hat die Beklagte unter Abänderung dieser Bescheide verurteilt, die Kosten für eine Nadelepilation zur Entfernung der Barthaare durch eine entsprechend qualifizierte Kosmetikerin bzw Elektrologistin zu übernehmen (Urteil vom 19.9.2018). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.3.2019).
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision sinngemäß die Verletzung von § 27 Abs 1 und § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V iVm Art 2 Abs 1 und Art 1 Abs 1 GG sowie von Art 3 Abs 1 GG.
Siehe auch B 1 KR 4/20 R
Vorinstanzen:
Sozialgericht Hannover - S 86 KR 384/18, 19.09.2018
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 16 KR 552/18, 19.03.2019
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Terminbericht
Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenfreistellung für eine Nadelepilation der Barthaare durch Kosmetiker oder Elektrologisten.
Siehe auch B 1 KR 4/20 R
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