Verhandlung B 1 KR 19/20 R
Krankenversicherung - Mann-zu-Frau-Transsexualismus - geschlechtsangleichende Maßnahme - Nadelepilation - Kostenübernahme
Verhandlungstermin
17.12.2020 10:00 Uhr
Terminvorschau
R. S. ./. Techniker Krankenkasse
Die Kostenübernahme für die Entfernung der Barthaare mittels einer Nadelepilation bei einer als Elektrologistin ausgebildeten Kosmetikerin lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 1.4.2016; Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016). Die Klägerin hat mit ihrem Begehren, die Beklagte zur Kostenübernahme für eine Nadelepilation der Barthaare bei einer Kosmetikerin bzw Elektrologistin oder einem entsprechend qualifizierten nichtärztlichen Leistungserbringer zu verurteilen, weder beim SG (Gerichtsbescheid vom 19.11.2018) noch beim LSG (Urteil vom 10.10.2019) Erfolg gehabt.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision sinngemäß die Verletzung von § 27 Abs 1 und § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V iVm Art 2 Abs 1 und Art 1 Abs 1 GG.
Siehe auch B 1 KR 4/20 R
Vorinstanzen:
Sozialgericht Neuruppin - S 20 KR 421/16, 19.11.2018
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 1 KR 397/18, 10.10.2019
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Terminbericht
Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenfreistellung für eine Nadelepilation der Barthaare durch Kosmetiker oder Elektrologisten.
Siehe auch B 1 KR 4/20 R
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