Verhandlung B 10 ÜG 2/19 R
Nichtvermögensnachteil - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung - einfache Beiladung
Verhandlungstermin
17.12.2020 10:45 Uhr
Terminvorschau
T. gGmbH ./. Land Sachsen-Anhalt
Die Entschädigungsklägerin ist die Klägerin des parallelen Entschädigungsverfahrens B 10 ÜG 1/19 R. In dem führenden Ausgangsverfahren vor dem SG Magdeburg (S 22 SO 29/11) und in einem weiteren Verfahren (S 22 SO 31/11) erhob der dortige Kläger, der ebenfalls in einem Wohnheim der Entschädigungsklägerin wohnte, im Februar 2011 Klage wegen Fahrkosten nach dem SGB XII. Das SG verband die zwei Verfahren im Mai 2011 unter dem führenden Aktenzeichen S 22 SO 29/11 (später S 19 SO 29/11). Im Dezember 2014 lud das SG die Entschädigungsklägerin auf Antrag des dortigen Klägers einfach bei. Zwischen März und Mai 2016 erklärten sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Im August 2016 erhob die Beigeladene Verzögerungsrüge. Ende September 2016 wies das SG die Klage ab.
Ende März 2017 hat die Entschädigungsklägerin Klage auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Auch hier hat das Entschädigungsgericht in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis erteilt, dass die Vermutung eines immateriellen Nachteils im Falle einfacher Beiladung widerlegt sei und anschließend die Klage aus den im Parallelverfahren unter 1. genannten Gründen abgewiesen.
Die Entschädigungsklägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts entsprechend ihrem Vortrag im Parallelverfahren B 10 ÜG 1/19 R.
Vorinstanz:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 10 SF 3/17 EK, 14.11.2018
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Terminbericht
Die Revision der Entschädigungsklägerin ist aus den unter B 10 ÜG 1/19 R genannten Gründen im Sinne der Zurückverweisung begründet.
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