Bundessozialgericht

Verhandlung B 13 R 2/20 R - ohne mündliche Verhandlung

Rentenversicherung - Weiteranwendung des RV/UVAbk POL 1975 - Wohnort - 31.12.1990

Verhandlungstermin 20.01.2021 00:00 Uhr

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A.K.   ./.   Deutsche Rentenversicherung Bund
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf höhere Altersrente hat, weil auch die von ihm nach dem 31.12.1990 zurückgelegten, nach polnischem Rentenversicherungsrecht versicherten Beschäftigungszeiten unter Anwendung des deutsch-polnischen Abkommens über Renten- und Unfallversicherung von 1975 (RV/UVAbk POL 1975) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Für seinen polnischen Arbeitgeber war er - mit wenigen Unterbrechungen - von 1971 bis 2007 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt, wohin er 1989 übersiedelte und seither wohnt. Der beklagte RV-Träger bewilligte ihm ab dem 1.1.2014 Regelaltersrente. Die Berücksichtigung der nach polnischem Recht versicherten Zeiten der Tätigkeit für den polnischen Arbeitgeber bis 2007 lehnte er mit der Begründung ab, der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz und das RV/UVAbk POL 1975 sei nicht anzuwenden, weil er erst 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten habe.

Das SG hat den RV-Träger verurteilt, "die in Polen zurückgelegten Beschäftigungen … bis 28.2.2007 bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers zu berücksichtigen". Die hiergegen eingelegte Berufung hat der RV-Träger auf Zeiten ab dem 1.1.1991 beschränkt. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben, soweit der RV-Träger verurteilt worden ist, dem Kläger höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 1.1.1991 bis zum 28.2.2007 nach dem RV/UVAbk POL 1975 zu gewähren, und die Klage insoweit abgewiesen, weil dieses Abkommen nur auf bis zum 31.12.1990 zurückgelegte Versicherungszeiten Anwendung finde. Dies folge aus der Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich in Art 27 des Nachfolgeabkommens vom 8.12.1990 (SozSichAbk POL 1990). Danach gelte das neue Abkommen für alle Ansprüche aus nach dem 31.12.1990 zurückgelegten Versicherungszeiten, während auf die bis dahin bereits erworbenen Ansprüche weiterhin das RV/UVAbk POL 1975 anzuwenden sei, solange die Berechtigten ihren Wohnort im Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaats beibehielten. Dieser Besitzschutz der aufgrund des RV/UVAbk POL 1975 bis zum 31.12.1990 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften habe auch nach dem EU-Beitritt Polens zum 1.5.2004 bestand. Jedoch gelte für Zeiten ab dem 1.1.1991 die Verordnung (EG) Nr 883/2004, wonach für die polnischen Zeiten der polnische Versicherungsträger leistungspflichtig sei.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 27 SozSichAbk POL 1990. Entscheidend für die Weiteranwendung des RV/UVAbk POL 1975 sei, dass Personen bis zum 31.12.1990 in Deutschland gewohnt und nach diesem Tag ihren Wohnsitz nicht gewechselt hätten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Mainz - S 1 R 513/14, 23.02.2017
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 R 177/17, 17.10.2018

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 1/21.

Terminbericht

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Langtext der Entscheidung: B 13 R 2/20 R

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