Bundessozialgericht

Verhandlung B 13 R 5/20 R - ohne mündliche Verhandlung

Rentenversicherung - Versorgungsausgleich - Rückausgleich - Hinterbliebenenrente

Verhandlungstermin 20.01.2021 00:00 Uhr

Terminvorschau

E.K.  ./.  Deutsche Rentenversicherung Bund
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Witwenrente der Klägerin ein Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin heiratete 1995 den Versicherten. Dessen erste Ehe war 1994 geschieden und es waren aufgrund des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften iHv rund 670 DM auf das Rentenkonto der ersten Ehefrau übertragen worden. Diese verstarb 2011, ohne eine Rente bezogen zu haben. Auf Antrag des Versicherten setzte der beklagte RV-Träger die Kürzung seines Rentenrechts aufgrund des Versorgungsausgleichs aus, wobei er darauf hinwies, dass sich dies nicht auf Hinterbliebenenrenten auswirke. Der Versicherte verstarb Ende 2012, ohne eine Rente bezogen zu haben. Im Januar 2013 beantragte die Klägerin Witwenrente und die Aussetzung des Versorgungsausgleichs. Der RV-Träger bewilligte ihr große Witwenrente, bei deren Berechnung er einen Abschlag von rund 16 Entgeltpunkten wegen des Versorgungsausgleichs vornahm. Im Weiteren lehnte der RV-Träger eine "Aussetzung der Kürzung (der) Witwenrente durch den Versorgungsausgleich" gegenüber der Klägerin ab. Den erst hiergegen eingelegten Widerspruch wies er zurück.

Klage und Berufung der Klägerin gegen die letztgenannte Ablehnung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die Hinterbliebenenrente sei keine von der Versichertenrente abgeleitete Leistung, sondern werde unabhängig von dieser ermittelt. Nach dem Versorgungsausgleichsrecht könne ausschließlich der ausgleichspflichtige Versicherte einen Rückausgleich wegen des Tods der ausgleichsberechtigten Person beanspruchen. Die Hinterbliebenen des Versicherten würden Renten nur gekürzt erhalten. Etwas anderes gelte nur für sog Folgerenten, die gem § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI Bestandsschutz genössen, was hier wegen des Tods des Versicherten vor Rentenbezug jedoch nicht zum Tragen komme.

Mit der Revision rügt die Klägerin vor allem eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG. Die aus dem Bestandsschutz nach § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI folgende Besserstellung von Witwen, deren verstorbener Ehemann zu Lebzeiten bereits eine Rente aus einem ungekürzten Anrecht erhalten habe, gegenüber Witwen wie ihr, deren verstorbener Ehemann erfolgreich einen "Rückausgleich" für den Versorgungsausgleich beantragt, aber noch keine Rente bezogen habe, sei sachlich nicht zu rechtfertigen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 34 R 698/15, 02.11.2018
Landessozialgericht Hamburg - L 2 R 20/19, 19.02.2020

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 1/21.

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Langtext der Entscheidung: B 13 R 5/20 R

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