Verhandlung B 13 R 13/19 R - ohne mündliche Verhandlung
Rentenversicherung - Witwenrente - Hinzuverdienst - Ruhegehalt der Europäischen Kommission
Verhandlungstermin
20.01.2021 00:00 Uhr
Terminvorschau
E.L. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Im Streit steht die Berücksichtigung eines von der Europäischen Kommission der Klägerin gewährten Ruhegehalts als Hinzuverdienst bei einer Witwenrente für die Zeit ab Januar 2008.
Die Klägerin bezieht eine große Witwenrente seit dem Tod ihres 1995 verstorbenen Ehemanns. Daneben erhält sie seit Juni 1997 ein Ruhegehalt der Europäischen Kommission, für die sie langjährig als Beamtin tätig war. Das mehrfach rückwirkend erhöhte Ruhegehalt rechnete der beklagte deutsche RV-Träger zunächst nur mit dem ausgezahlten Betrag auf die Witwenrente an. Mit Bescheid vom 7.3.2011 erfolgte eine Neuberechnung der Witwenrente für die Zeit ab April 2003, durch die sich eine geringe Nachzahlung zugunsten der Klägerin ergab. Nach Hinweis der Klägerin auf die fehlende Berücksichtigung der Ruhegehaltserhöhung zum 1.7.2009 setzte der RV-Träger den Zahlbetrag der Witwenrente ab 1.7.2009 unter Hinweis auf § 48 SGB X niedriger fest und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen. Für die Zeit ab 1.7.2011 erfolgte eine weitere Neufestsetzung des Zahlbetrags wegen Erhöhung des Ruhegehalts, bei der der RV-Träger neben dem ausgezahlten Betrag auch die ihm zu diesem Zeitpunkt erstmals bekannt gewordenen Krankenversicherungsbeiträge rentenmindernd berücksichtigte. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte etwas später die Überprüfung der Einkommensanrechnung auch für die Vergangenheit, da das Ruhegehalt nicht der Einkommensteuer unterliege und gänzlich unberücksichtigt zu belassen sei. Den Überprüfungsantrag lehnte der RV-Träger ab.
Das SG hat die gegen diese Bescheide und auf Zahlung der Witwenrente ohne Berücksichtigung des Ruhegehalts gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt, der RV-Träger sei nicht verpflichtet gewesen, Bescheide aufgrund des Überprüfungsantrags zurückzunehmen, obwohl das Ruhegehalt - zu Gunsten der Klägerin - fälschlich mit dem ausgezahlten Betrag und nicht mit dem Bruttobetrag auf die Witwenrente angerechnet worden sei. Das Ruhegehalt sei trotz Steuerfreiheit nach Gemeinschaftsrecht als ausländisches Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen. Unschädlich sei, dass der RV-Träger die teilweise Aufhebung für die Zeit ab 1.7.2009 auf § 48 SGB X statt auf § 45 SGB X gestützt habe. Zudem habe der RV-Träger das Ruhegehalt für die Zeit ab dem 1.7.2011 wegen der eingetretenen Änderung auch unter Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrags anrechnen dürfen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 18a SGB IV iVm § 114 SGB IV sowie Art 13 Abs 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Eine Gleichstellung mit inländischem Erwerbsersatzeinkommen sei ausgeschlossen, weil das Ruhegehalt kein ausländisches Einkommen, sondern supranationales Einkommen sei. Zudem unterliege es der Gemeinschaftssteuer, nicht aber der einzelstaatlichen Steuer. Es handele sich damit um eine von der Anrechnung ausgenommene steuerfreie Einnahme gemäß § 3 Ziff 55e EStG.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Lübeck - S 34 R 388/13, 24.11.2016
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 1 R 196/16, 25.03.2019
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Langtext der Entscheidung: B 13 R 13/19 R