Verhandlung B 8 SO 4/19 R
Nothelferkostenanspruch
Verhandlungstermin
28.01.2021 12:30 Uhr
Terminvorschau
K.K. St. B. ./. Freie und Hansestadt Hamburg
Am 20.3.2015 vormittags (einem Freitag) wurde in einem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus ein nach ihren Angaben mittelloser, nicht gesetzlich krankenversicherter Patient mit einem Knochenbruch in der Notaufnahme aufgenommen, nachmittags operiert und anschließend stationär behandelt. Noch vor der Operation setzte das Krankenhaus die Beklagten per Telefax von der Behandlung in Kenntnis. Den Antrag auf Erstattung der für die Behandlung angefallen Kosten als Nothelfer lehnte die Beklagte ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und macht geltend, die Rechtsprechung des BSG, wonach ein Anspruch als Nothelfer ausscheide, wenn der Nothelfer ohne Verletzung von Obliegenheiten in einem medizinischen Notfall gehandelt und dem Sozialhilfeträger sofort Kenntnis von dem Notfall gegeben habe, bedürfe der Überprüfung.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 28 SO 312/16, 14.12.2016
Landessozialgericht Hamburg - L 4 SO 11/17, 05.06.2019
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Terminbericht
Die Klägerin hat die Revision zurückgenommen.
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