Verhandlung B 8 SO 6/19 R
Pflegeeinrichtung - Investitionskostenvergütung
Verhandlungstermin
28.01.2021 10:45 Uhr
Terminvorschau
Landkreis Böblingen ./. W.A. gGmbH
Die Beklagte und Widerklägerin betreibt in einem Teil eines Gebäudes, das ihre Muttergesellschaft von der S. KG angemietet und an die Beklagte verpachtet hat, eine zugelassene, landesrechtlich nicht geförderte Pflegeeinrichtung mit 52 vollstationären Pflegeplätzen im Kreisgebiet des klagenden und widerbeklagten Sozialhilfeträgers. Gegenüber dem Kläger machte die Beklagte erfolglos gesondert berechenbare Investitionskosten in Höhe von 28,54 Euro pro Tag und Platz ab 1.6.2016 geltend. Die daraufhin angerufene Schiedsstelle setzte die gesondert berechenbaren Investitionskosten auf 23,85 Euro für ein Jahr fest. Die Angemessenheit des Investitionskostensatzes lasse sich vorliegend nur durch das von ihr seit vielen Jahren verwendete Berechnungsverfahren bemessen, welches unterstelle, dass das Gebäude nicht gemietet, sondern von dem Betreiber der Einrichtung selbst erstellt sei (sog Eigentümermodell). Das von Kläger und Beklagten angerufene LSG hat den Schiedsspruch aufgehoben und die Klage des Beklagten, einen Anspruch auf Festsetzung der Investitionskostenvergütung in Höhe von 28,54 Euro festzustellen abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Schiedsstelle grundsätzlich berechtigt sei, die Wirtschaftlichkeit der Pachtkosten nach dem Eigentümermodell zu bewerten. Bei Anwendung des Eigentümermodells sei es jedenfalls nicht mehr vom Entscheidungsfreiraum der Schiedsstelle gedeckt, nicht marktgerechte Annahmen zugrunde zu legen. Dies sei aber geschehen, soweit zur Bemessung der Kosten ein fortgeschriebener Kostenrichtwert nach einem Baupreisindex Stand August 2016 berücksichtigt worden sei, der die Entwicklung der Baupreise bezogen auf die tatsächliche Bauzeit für marktgerechte Annahmen nicht abbilde.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Vorinstanz:
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 688/17 KL, 19.12.2018
Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 5/21.
Terminbericht
Die Revision der Beklagten ist erfolglos geblieben. Allerdings hat die Schiedsstelle ihren Gestaltungsspielraum schon deshalb überschritten, weil sie zur Berechnung der Investitionskosten ungeprüft das sog Eigentümermodell angewandt hat. Kommen Vereinbarungen über gesondert berechnete Investitionskosten nicht zustande und haben die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit in der Regel einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern. Welche Kosten im Grundsatz als umlagefähige, gesondert berechenbare Investitionskosten anzusehen sind, ist dabei in § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI aF beschrieben. Die hier streitigen Aufwendungen für Pacht gehören ausdrücklich dazu. Die Schiedsstelle durfte deshalb im Rahmen der Plausibilitätskontrolle diese Kosten nicht unberücksichtigt lassen und stattdessen fiktive Anschaffungs- und Herstellungskosten nach dem Eigentümermodell zugrunde legen. Sind die Mietkosten plausibel, muss die Schiedsstelle vielmehr prüfen, ob diese Kosten im Vergleich zu anderen nicht geförderten Einrichtungen, die ohne eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung im Mietmodell betrieben werden, marktgerecht sind. Da bereits das LSG den Schiedsspruch aufgehoben hat, wird die Schiedsstelle das nachzuholen haben.
Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 5/21.