Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 11/19 R

Bestattungskosten - Fehlgeburt

Verhandlungstermin 28.01.2021 13:15 Uhr

Terminvorschau

1. Z.B. 2. R.K. ./. Stadt Remscheid
Die Kläger sind Eltern eines Kindes, das am 2013 im Klinikum S ohne Lebenszeichen zur Welt kam (Geburtsgewicht 270 g, Größe 14 cm). Nach der Geburt bestatteten sie die sterblichen Überreste ihres Kindes. Für die Bestattung fielen Kosten in Höhe von 1567 Euro an. Den auf Übernahme der Bestattungskosten gerichteten Antrag lehnte die Beklagte ab. Während das SG der Klage in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 1258 Euro stattgegeben hat, hat das LSG auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Kläger seien weder nach erb- oder unterhaltsrechtlichen Normen noch nach landesrechtlichen Bestattungsvorschriften zur Bestattung verpflichtet gewesen. Zwar gebe das nordrhein-westfälische Recht den Eltern bei Tot- oder Fehlgeburten einen Rechtsanspruch auf Bestattung, hieraus lasse sich aber nicht ihre Bestattungspflicht begründen. Eine menschenwürdige, für die Eltern kostenfreie Bestattung sei sichergestellt gewesen. Eine Bestattungspflicht lasse sich auch nicht aus dem Grundgesetz herleiten.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger.

Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf - S 28 SO 229/14, 17.03.2016
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 219/16, 14.10.2019

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 5/21.

Terminbericht

Die Kläger haben die Revisionen zurückgenommen.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 5/21.

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