Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 32/19 R

Beitragspflicht - Kranken- und Pflegeversicherung - überobligatorischer Leistungsanteil - Schweizerische Pensionskasse

Verhandlungstermin 23.02.2021 11:00 Uhr

Terminvorschau

Dr. M. B. ./. 1. Techniker Krankenkasse, 2. Techniker Krankenkasse - Pflegeversicherung
Der Kläger bezieht neben seiner Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) seit 1.7.2012 ua eine monatliche Rente aus einer schweizerischen Pensionskasse seines ehemaligen Arbeitgebers. Auf diese wurden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt. Zuletzt wurde der halbe Beitragssatz zugrunde gelegt. Mit seinem Begehren, die auf überobligatorischen Anteilen beruhenden Leistungen der schweizerischen Pensionskasse beitragsfrei zu lassen, ist der Kläger vor dem SG und dem LSG erfolglos geblieben. Bei der Leistung der Pensionskasse handele es sich sowohl bezüglich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Leistungsanteile um eine der Rente aus der GRV vergleichbare Rente aus dem Ausland. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sei die Leistung jedenfalls als Versorgungsbezug zu verbeitragen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 228 Satz 2 SGB V. Bei seinem ehemaligen Arbeitgeber gebe es zwei Pensionskassen mit unterschiedlichen Versorgungsordnungen (Reglements). Rechtsgrundlage der überobligatorischen Leistungen der Pensionskasse 2 sei nicht das Schweizerische Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, sondern allein der Arbeitsvertrag, nach dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils Beiträge aufzubringen hätten. Diese seien steuerrechtlich nicht begünstigt. Insoweit handle es sich um eine private gewillkürte Altersvorsorge. Die Gleichsetzung von Obligatorium und Überobligatorium verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 11 KR 402/17, 29.03.2018
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 1556/18, 28.06.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 6/21.

Terminbericht

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Leistungen der schweizerischen Pensionskasse sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auch insoweit beitragspflichtig, als sie auf überobligatorischen Anteilen beruhen. Sie sind entweder einer deutschen Rente oder einer deutschen betrieblichen Altersversorgung vergleichbar. Die Vergleichbarkeit einer ausländischen mit einer inländischen Sozialleistung setzt voraus, dass die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt - wie hier - den typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. Die auf überobligatorischen Anteilen beruhenden Pensionsleistungen knüpfen an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze an, dienen als Lohnersatz der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und werden von einem "Sozialversicherungsträger" für den Bereich der beruflichen Vorsorge erbracht. Auch deutsche Renten werden nach freiwilligen Beitragszahlungen sowie Steigerungsbeträgen aus Beiträgen der Höherversicherung nach altem Recht bemessen.

Allerdings liegt für Leistungsanteile im Rahmen einer vom Arbeitgeber organisierten Altersversorgung, die nicht auf einer gesetzlichen, sondern arbeits- oder tarifvertraglichen oder ähnlichen Verpflichtung zur Einbeziehung in die Altersvorsorge beruhen, ein Vergleich mit einer Rente der betrieblichen Altersversorgung näher. Voraussetzung hierfür ist, dass sie sich sowohl organisatorisch/institutionell als auch rechnerisch hinreichend deutlich von den nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtenden Leistungsanteilen abgrenzen lassen. Darüber hinaus kommt es darauf an, dass die Leistungen dem Zweck der Altersvorsorge dienen und ein hinreichender Zusammenhang zur früheren Berufstätigkeit besteht. Das ist hier der Fall. Der frühere Arbeitgeber des Klägers war organisatorisch und finanziell sowohl an der Einrichtung und Verwaltung der Pensionskasse beteiligt als auch an der Durchführung und Umsetzung der Altersversorgungsleistungen. Hinweise darauf, dass der berufliche Bezug bereits vor Beginn der Pensionskassenleistung gelöst wurde, bestehen nicht. Nicht erforderlich ist, dass die Pensionskasse allen Anforderungen einer Pensionskasse oder sonstigen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach deutschem Betriebsrentenrecht entspricht. Die steuerrechtliche Beurteilung überobligatorischer Leistungsanteile führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 6/21.

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