Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 18/18 R

Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Rentenversicherung - Arbeitslosenversicherung - Geschäftsführer - GmbH - Sperrminorität

Verhandlungstermin 23.02.2021 11:45 Uhr

Terminvorschau

C. F. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. C. GmbH, 2. Bundesagentur für Arbeit, 3. Deutsche Rentenversicherung Braunschweig- Hannover
Der Kläger ist Geschäftsführer der beigeladenen GmbH, deren Stammkapital vollständig von einer weiteren GmbH (herrschende GmbH) gehalten wird. Mit dieser hatte die beigeladene GmbH einen Beherrschungsvertrag geschlossen. Am Stammkapital der herrschenden GmbH ist der Kläger mit einem Anteil von 10 vH beteiligt, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einer Mehrheit von 91 vH der Stimmen gefasst. Der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht zum Geschäftsführer der herrschenden GmbH bestellt. Nach einem Gesellschafterbeschluss der herrschenden GmbH von Oktober 2014 sollte die Sperrminorität auch auf alle Entscheidungen der beigeladenen GmbH Anwendung finden und der Kläger nicht durch die Gesellschafterversammlung oder einzelne Gesellschafter weisungsgebunden sein. Ihm wurde gestattet, in der beigeladenen GmbH als Hauptgeschäftsführer tätig zu sein.

Auf den Statusfeststellungsantrag des Klägers stellte die beklagte DRV Bund die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Das SG hat die Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung verurteilt, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der beigeladenen GmbH nicht der Versicherungspflicht unterliege. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe an der beigeladenen GmbH keine Anteile gehabt. Seine Sperrminorität in der herrschenden GmbH habe ihm nicht die maßgebliche Einflussnahme auf die Geschicke der beigeladenen GmbH ermöglicht, weil er nicht Geschäftsführer der herrschenden GmbH gewesen sei. Der Beherrschungsvertrag ändere daran nichts.

Mit seiner Revision rügt der Kläger, das LSG habe seine Sperrminorität in der herrschenden GmbH und die Bindung deren Geschäftsführer an den Beschluss von Oktober 2014 nicht hinreichend beachtet. Er habe die Geschäftsführer abberufen können.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Würzburg - S 14 R 483/16, 08.11.2016
Bayerisches Landessozialgericht - L 7 R 5189/16, 16.07.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 6/21.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger war im streitigen Zeitraum als Geschäftsführer der beigeladenen GmbH aufgrund Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Er war an der beigeladenen GmbH nicht als Gesellschafter beteiligt und damit als so genannter Fremdgeschäftsführer den Weisungen deren Gesellschafterversammlung unterworfen.

Die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung der beigeladenen Tochter-GmbH zu verhindern, ergab sich nicht aus seiner Stellung als Gesellschafter mit Sperrminorität der herrschenden Muttergesellschaft, weil er dort nicht zum Geschäftsführer bestellt war. Die Ausübung von Gesellschafterrechten in der beigeladenen GmbH war als Teil der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ebenso wie die Ausübung der Rechte aus dem Beherrschungsvertrag Aufgabe der Geschäftsführer der herrschenden Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung der herrschenden GmbH konnte die Geschäftsführer zwar durch eigene Weisungen beeinflussen. Für eine solche Weisung fehlte dem Kläger aber die erforderliche Mehrheit von 91 vH der Stimmen.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der herrschenden GmbH von Oktober 2014 hat daran nichts geändert. Aus ihm wird schon nicht deutlich, ob die festgestellte Weisungsfreiheit gegenüber einzelnen Gesellschaftern die beigeladene oder die herrschende GmbH betraf. Als allgemeine Weisung der Gesellschafter der herrschenden GmbH an ihre Geschäftsführer fehlte es dem Beschluss an der nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Verankerung in der Satzung zumindest einer der beiden GmbH. Allein die Möglichkeit einer außerordentlichen Abberufung anderer Geschäftsführer vermag die erforderliche Rechtsmacht nicht zu begründen.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 6/21.

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